Schützen & Erhalten - page 24

Sicherheitsleistungen gemäß §14 VOB/A
Übersicht über die Hand-
habung in Bund/Ländern
und Kommunen
In der nebenstehenden Über-
sicht ist anhand der Angaben
der Mitgliedsverbände des ZDB
zusammengestellt worden, wel-
che Praktiken von Bund/Ländern
und gegebenenfalls Kommunen
bei der Stellung von Sicherheits-
leistungen gemäß §14 VOB/A
geübt werden.
Die aus der Umfrage gewon-
nenen Informationen sollen dem
ZDB als Grundlage für die er-
neute Einbringung eines Antra-
ges in den DVA zur Verbesse-
rung der Situation bei der
Stellung von Sicherheitsleistun-
gen dienen.
>
Verjährung von Ver-
gütungsansprüchen
Die Verjährung von Vergü-
tungsansprüchen aus Bau-
leistungen beginnt grund-
sätzlich mit dem Schluss
des Jahres, in dem die gel-
tend gemachten Ansprü-
che entstanden sind.
Ein Anspruch gilt als entstan-
den, wenn er vom Gläubiger, ggf.
gerichtlich, geltend gemacht
werden kann. Dies ist bei Ver-
gütungsansprüchen der Zeit-
punkt, in dem die Fälligkeit ein-
getreten ist. Sofern Grundlage
des Vertrages das BGB-Werkver-
tragsrecht ist, wird die Vergü-
tung mit der Abnahme fällig (vgl.
§ 641 Abs. 1 BGB). Sollte ver-
traglich die Geltung der VOB/B
vereinbart worden sein, so wird
der Anspruch auf Vergütung erst
(spätestens) zwei Monate nach
Abnahme und Zugang der
Schlussrechnung fällig (vgl. § 16
Nr. 3 Abs. 1 VOB/B).
Mit Ablauf des Jahres 2003
verjähren damit folgende An-
sprüche auf Vergütung:
– Vergütungsansprüche aus
Bauverträgen mit Privat-
leuten, die im Jahr 2001
fällig geworden sind (vgl.
§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
alte Fassung i. V. m. Art.
229 § 6 Abs. 3 EGBGB).
– Vergütungsansprüche ge-
gen einen Auftraggeber,
wenn für dessen Gewerbe-
betrieb gearbeitet wurde,
sofern sie im Jahre 1999
fällig geworden sind (vgl.
§ 196 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 BGB alte Fassung i.
V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4
EGBGB).
Sollte eine Verjährung von Ver-
gütungsansprüchen drohen, so
kann die Verjährung durch ver-
schiedene Maßnahmen gehemmt
werden. Die Hemmung hat zur
Folge, dass der Zeitraum, wäh-
rend dessen die Verjährung ge-
hemmt ist, in die Verjährungs-
frist nicht eingerechnet wird,
sich die Verjährungsfrist also um
den Hemmungszeitraum verlän-
gert (vgl. § 209 BGB).
Gehemmt werden kann die
Verjährung z. B. durch Rechts-
verfolgung (§ 204 BGB), das
heißt u. a. durch:
– Klageerhebung
– Zustellung eines Mahnbe-
scheides
– Prozessaufrechnung
– Streitverkündung
– Anmeldung des Anspruchs
im Insolvenzverfahren
– Selbstständiges Beweis-
verfahren
– Gutachterbeauftragung
nach § 641 a BGB
Zu einem Neubeginn der
Verjährung, nicht zu einer blo-
ßen Hemmung, kommt es durch
Anerkenntnis des Schuldners
(Auftraggebers), vgl. § 212 BGB.
Ein Anerkenntnis besteht z. B.
bereits in einer Abschlagszah-
lung oder Sicherheitsleistung (§
212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Trotz weit verbreiteter Mei-
nung wird die Verjährung jedoch
nicht durch ein einfaches Mahn-
schreiben gehemmt. Auch der
Neubeginn der Verjährung kann
hierdurch nicht erreicht werden
.
Dies sollte unbedingt beachtet
werden.
Auftragsvermittler
In der Folge der für Bau-
unternehmen schwierigen
wirtschaftlichen Lage bie-
ten derzeit vermehrt Auf-
tragsvermittler ihre Dien-
ste an.
Inhalt des Angebotes der Auf-
tragsvermittler ist die Inaus-
sichtstellung der Vermittlung
von Bauaufträgen zwischen
potentiellen Auftraggebern und
interessierten Bauunternehmen.
Diese verpflichten sich ihrer-
seits, dem Auftragsvermittler
einen festen Betrag oder aber
beispielsweise eine Provision je
vermitteltem Bauauftrag zu
bezahlen.
Der Abschluss entsprechen-
der Vermittlungsverträge ist
nicht unproblematisch. Denn in
der Regel entsteht die Zahlungs-
pflicht des Bauunternehmens
unabhängig vom tatsächlichen
Zustandekommen eines Auftra-
ges bzw. lange bevor das Un-
ternehmen selbst Zahlungen des
Auftraggebers aus einem Bau-
vertrag vereinnahmen kann. Es
erscheint auch fragwürdig, aus
welchen Quellen die Auftrags-
vermittler angesichts der schwa-
chen Auftragslage Aufträge ak-
quirieren wollen, die nicht
ohnehin auf normalem Wege
(Ausschreibung etc.) bekannt
gemacht werden.
Der ZDB hat eine Liste der
bei ihm bekannten Auftragsver-
mittler zusammengestellt, die
dem DHBV zur Einsicht vorliegt.
BAUVERTRAGSRECHT
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