Schützen & Erhalten - page 19

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 19
STEUERRECHT
Neue Lohnsteuerrichtlinien 2004
Am 26. September 2003
hat die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bun-
desrates die Lohnsteuer-
änderungsrichtlinien
2004 (LStR 2004) verab-
schiedet. Die LStR enthal-
ten Erläuterungen der
Rechtslage und Weisun-
gen an die Finanzämter
zur einheitlichen Rechts-
anwendung. Nachfolgend
werden einige der ab
1. Januar 2004 geltenden
Regelungen dargestellt.
Diese Darstellung ist nicht ab-
schließend, weil sie nur wich-
tige in der Praxis immer wie-
der vorkommende Regelungen
anspricht. Die nachfolgend dar-
gestellten Fälle sollten daher als
„Checkliste“ für die wichtigsten
in der Praxis vorkommenden
Sachverhalte verstanden wer-
den.
a) Arbeitgeberzuschüsse
zur Renten-, Kranken- u.
Pflegeversicherung bei
beherrschenden Gesell-
schafter-Geschäfts-
führern (R 24 Abs.
1 LStR 2004)
In der Vergangenheit hatte die
Finanzverwaltung detailliert
geregelt, ob und unter welchen
Voraussetzungen bei beherr-
schenden Gesellschafter-Ge-
schäftsführern einer GmbH ein
abhängiges Beschäftigungsver-
hältnis im sozialversicherungs-
rechtlichen Sinne vorlag und
dementsprechend ein Anspruch
auf steuerfreie Zuschüsse auf
Renten-, Kranken- u. Pflegever-
sicherung bestand. Außerdem
wurde noch in den LStR 2002
ausdrücklich geregelt, daß eine
rechtliche Bindung der Finanz-
verwaltung an eine Entschei-
dung des Sozialversicherungs-
trägers nicht besteht.
Nachdem der Bundesfinanz-
hof inzwischen klargestellt hat,
daß die Entscheidungen des
Sozialversicherungsträgers auch
für die Lohnbesteuerung zu
beachten sind, sofern sie nicht
offensichtlich rechtswidrig sind,
hält die Finanzverwaltung an
ihrer bisherigen Auffassung
nicht mehr fest und geht
deshalb davon aus, daß die Ent-
scheidung des Sozialversiche-
rungsträgers über die Sozialver-
sicherungspflicht des Beschäf-
tigungsverhältnisses für die
Steuerfreiheit der Arbeitgeber-
Zuschüsse regelmäßig übernom-
men werden kann.
b) Steuerfreie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags-
u. Nachtarbeit (R 30
LStR 2004)
Die Steuerfreiheit der Zuschlä-
ge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit setzt voraus, dass
neben dem Grundlohn tat-
sächlich ein Zuschlag für Sonn-
tags-, Feiertags- oder Nachtar-
beit gezahlt wird. Ein solcher
Zuschlag kann in einem Gesetz,
einer Rechtsverordnung, einem
Tarifvertrag, einer Betriebsver-
einbarung oder einem Einzel-
arbeitsvertrag geregelt sein. Der
Zuschlag ist auch bei einer Net-
tolohnvereinbarung dann steu-
erfrei, wenn er neben dem ver-
einbarten Nettolohn gezahlt
wird (R 30 Abs. 1 Satz 3 LStR
2004).
c) Sonderausstattung bei
Firmenwagen (R 31 Abs.
9 LStR 2004)
Bei der Ermittlung des geldwer-
ten Vorteils in den Fällen der
Firmenwagengestellung nach der
1%-/0,03%-Regelung ist der Li-
stenpreis die auf volle hundert
Euro abgerundete Preisempfeh-
lung des Herstellers für das Kfz
im Zeitpunkt der Erstzulassung
incl. der Umsatzsteuer. Hinzu
kommen die Kosten für Sonder-
ausstattungen (z.B. Navigations-
geräte, Diebstahlsicherungs-
systeme). Dies gilt auch dann,
wenn die Sonderausstattung erst
nachträglich in das Kfz einge-
baut wird (R 31 Abs. 9 Nr. 1 +
6 LStR 2004). Der geldwerte
Vorteil erhöht sich in diesem
Fall ab dem Monat des nach-
träglichen Einbaus. Der Wert
eines Autotelefons einschl.
Freisprecheinrichtung bleibt
wegen der besonderen Steuer-
befreiungsvorschrift des § 3 Nr.
45 EStG für Telekommunika-
tionsgeräte außer Ansatz. Die-
se Grundsätze gelten nicht erst
ab 2004, sondern in allen noch
offenen Fällen.
d) Zinsvorteile aus Arbeit-
geberdarlehen (R 31
Abs. 11 LStR 2004)
Zinsvorteile aus Arbeitgeber-
Darlehen außerhalb des Kredit-
gewerbes sind als Sachbezüge
zu versteuern, wenn die Sum-
me der noch nicht getilgten
Darlehen am Ende des Lohn-
zahlungszeitraumes 2.600,00
übersteigt. Ab dem 1. Januar
2004 sind Zinsvorteile auch
dann anzunehmen, wenn der
vom Arbeitnehmer zu zahlen-
de Effektivzins für ein Darlehen
5% (bisher 5,5%) unterschrei-
tet.
e) Pauschale Kilometersät-
ze bei Kfz-Gestellung
(R 38 Abs. 4 LStR 2004)
Wird dem Arbeitnehmer für eine
Auswärtstätigkeit (Dienstreise,
Fahrtätigkeit, Einsatz-wechsel-
tätigkeit) ein Kfz zur Verfügung
gestellt, können daneben die
pauschalen Kilometersätze nicht
steuerfrei erstattet werden (R
38 Abs. 4 Satz 4 LStR 2004).
Bei Dienstreisen von Arbeit-
nehmern, denen ein Firmenwa-
gen zur Verfügung gestellt wor-
den ist, scheidet also eine
steuerfreie Erstattung des pau-
schalen Kilometersatzes von
0,30
je gefahrenem Kilome-
ter aus. Erstattet hingegen der
Arbeitgeber die nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten, handelt
es sich um steuer- u. sozialver-
sicherungsrechtlichen Auslagen-
ersatz im Sinne des § 3 Nr. 50
EStG.
f) Pauschalierung der
Lohnsteuer bei kurz-
fristiger Beschäftigung
(R 128 LStR 2004)
Der Arbeitgeber kann die
Lohnsteuer bei kurzfristig Be-
schäftigten mit 25% pauscha-
lieren. Eine kurzfristige Beschäf-
tigung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer bei dem Arbeit-
geber gelegentlich, nicht wie-
derkehrend beschäftigt wird, die
Dauer der Beschäftigung 18
zusammenhängende Arbeitstage
nicht übersteigt, der Arbeits-
lohn während der Beschäfti-
gungsdauer
62,00
durchschnittlich je
Arbeitstag nicht übersteigt oder
die Beschäftigung zu einem
unvorhersehbaren Zeitpunkt
sofort erforderlich wird. Außer-
dem darf der Arbeitslohn wäh-
rend der Beschäftigungsdauer
durchschnittlich 12,00
je Ar-
beitsstunde nicht übersteigen
(§ 40a Satz 1 u. 4 EStG).
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Foto: www.photocase.de/Mr. B & Oeln
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