Schützen & Erhalten - page 22

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 22
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Weiterbeschäftigung während des
Kündigungsrechtsstreits
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm – 16 Sa 1126/02 – vom 16. Januar 2003 (rechtskräftig)
Erfolgt die Vereinbarung
darüber, dass die Weiterbeschäf-
tigung des Arbeitnehmers wäh-
rend eines Kündigungsschutz-
prozesses mit rechtskräftiger
Feststellung der Wirksamkeit der
Kündigung endet, nicht schrift-
lich, ist sie rechtsunwirksam mit
der Folge, dass das Arbeitsver-
hältnis als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen gilt.
Seit der Änderung des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes (TzB-
fG) ist die Frage aufgetaucht,
welche Auswirkungen das da-
bei eingeführte Schriftformer-
fordernis auf die Vereinbarung
einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers während eines
Kündigungsschutzprozesses hat.
Das Landesarbeitsgericht Hamm
hat zu dieser Frage nunmehr in
seiner Entscheidung vom 16.
Januar 2003 Stellung genom-
men und entschieden, dass die
Schriftform in solchen Fällen
beachtet werden muss.
Dem Urteil sind folgende
Leitsätze
zu entnehmen:
1. Bedrohungen gegenüber
Vorgesetzten stellen einen
verhaltensbedingten
ordentlichen Kündigungs-
grund dar. Durch das
drohende Verhalten ist das
notwendige Vertrauen des
Arbeitgebers bei der Ab-
wicklung des Arbeitsver-
hältnisses beeinträchtigt.
2.
Hat der Vorgesetzte seine
ihm obliegende Funktion
wahrgenommen und ist
die Bedrohung durch den
Arbeitnehmer völlig unmo-
tiviert und nicht nachvoll-
ziehbar, ist eine Abmah-
nung nicht erforderlich.
Mindestlöhne im
Baugewerbe
In der am 14. Oktober 2003 geführten Tarifverhandlung
ist eine Einigung über neue Mindestlöhne für die Zeit vom
1. November 2003 bis 31. August 2006 erfolgt.
alte
neue
Bundesländer
Bundesländer
1. November 2003:
Lohngruppe 1
10,36 EUR
8,95 EUR
Lohngruppe 2
12,47 EUR
9,65 EUR
1. September 2004:
Lohngruppe 1
10,36 EUR
8,95 EUR
Lohngruppe 2
12,47 EUR
10,01 EUR
1. September 2005
Lohngruppe 1
10,54 EUR
9,10 EUR
Lohngruppe 2
12,68 EUR
10,18 EUR
Die Mindestlöhne in den alten Bundesländern bleiben damit in
den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Tarifvertrag vom 4.
Juli 2002 unverändert und werden erstmals am 1. September 2005
angehoben. In den neuen Bundesländern bleibt der Mindestlohn
der Lohngruppe 1 in den Jahren 2003 und 2004 unverändert,
der Mindestlohn der Lohngruppe 2 wird zum 1. November 2003
verringert und ab 1. September 2004 auf das nach dem Tarif-
vertrag vom 4. Juli 2002 bereits für den 1. September dieses
Jahres vorgesehene Niveau wieder angehoben. Eine Anhebung
der Mindestlöhne 1 und 2 in den neuen Bundesländern erfolgt
auch am 1. September 2005. Die Anhebung der Mindestlöhne
zum 1. September 2005 entspricht in den alten und neuen Bun-
desländern 1,7 v.H..
Sozialversicherung
Sachbezugswerte für
das Jahr 2004
Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2003 die neuen Sachbe-
zugswerte für das Kalenderjahr 2004 beschlossen.
Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozial-
versicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für
Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Ar-
beitsentgelts erhalten. Die geänderte Verordnung tritt am 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft. Daraus ergeben sich folgende Sachbezugswer-
te:
2003
2004
Frühstück
42,80 monatlich
43,25 monatlich
1,43 täglich
1,44 täglich
Mittag- und
Abendessen
76,50 monatlich
77,25 monatlich
jeweils
2,55 täglich
2,58 täglich
monatliche
Verpflegung
insgesamt
195,80
197,75
Der Sachbezugswert für die Unterkunft ist für die alten und neu-
en Bundesländer noch unterschiedlich. Für das Kalenderjahr 2004
lauten diese wie folgt:
2003
2004
West
189,80 monatlich
191,70 monatlich
6,33 täglich
6,39 täglich
3,15 pro m
2
3,25 pro m
2
Ost
170,00 monatlich
174,00 monatlich
5,67 täglich
5,80 täglich
2,60 pro m
2
2,65 pro m
2
Um den in Einzelfällen sehr unterschiedlichen Ausstattungsquali-
täten der Unterkünfte Rechnung zu tragen, kann bei wesentli-
chen Abweichungen vom Durchschnittsstandard einer Unterkunft
auf den ortsüblichen Mietpreis zurückgegriffen werden.
ARBEITS- UND TARIFRECHT
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