Schützen & Erhalten - page 18

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 18
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht
W. Omankowsky
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Albrecht W. Omankowsky
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Auch bei Insol-
venz Arbeit bis
zum Ende?
Es besteht kein Rechtsan-
spruch gekündigter Arbeitneh-
mer eines insolventen Unterneh-
mens auf Beschäftigung bis zur
Ende der Kündigungsfrist, wenn
eine Möglichkeit der Beschäf-
tigung nicht mehr besteht. (Zum
Beispiel wegen bereits erfolg-
ter Einstellung des Geschäfts-
betriebes.)
Entscheidung des Arbeitsge-
richts Frankfurt (9 Ca 12363/
02).
Sicherheitsverlangen nach
Abnahme
RECHTSBERATUNG
Wieder mehr Klagen anhängig
Der Pfusch auf Baustellen nimmt zu
Jedes Eigenheim hat im Durchschnitt 10 Baumängel
Zunehmend klagen Bau-
sachverständige über
Pfusch am Bau. Kritik-
punkt ist hauptsächlich
die mangelhafte Aufsicht
der Bauleiter.
Grundsätzlich empfiehlt es sich
als Bauleiter einen Architekten
zu beauftragen. Allerdings sind
auch manche Architekten un-
genügend auf den Bauleiter-Job
vorbereitet. Grund hierfür: die
Praxis der Baustellenaufsicht
spielt im Studium keine Rolle.
Eine Studie des Bundesbau-
ministeriums besagt, dass im
Durchschnitt jeder Bau, der von
einem Handwerksbetrieb errich-
tet wird, 10 gravierende Män-
gel aufweist.
Dabei handelt es sich in der
Regel nicht etwa um optische
Mängel, sondern um solche, die
„die Gebrauchtstauglichkeit er-
heblich beeinträchtigen“.
Als Spitzenreiter listet die
Studie mangelhafte Keller – und
Dachabdichtungen auf, gefolgt
von Schäden an Fenstern und
Türen.
Nun ist aber grundsätzlich
falsch Handwerker, Bauunter-
nehmer und Bauleiter generell
zu kritisieren.
Das Problem ist vielmehr,
dass es für den Bauherren nicht
immer einfach ist qualifizierte
von unqualifizierten Leuten zu
unterscheiden.
Daraus folgt, dass es insbe-
sondere für Handwerksbetriebe
interessant ist, Referenzlisten
von Bauobjekten zu erstellen,
bei denen sie mitgewirkt haben.
Insbesondere ist es interessant,
in diese Referenzliste auch Ob-
jekte aufzunehmen, die bereits
fünf Jahre oder älter sind, denn
oft treten Schäden erst mit Ver-
zögerung auf. Wer sich der Qua-
lität seiner Arbeit sicher und
darauf Stolz ist, kann mit ei-
ner derartigen Referenzliste
seine Kompetenz untermauern
und somit beim Bauherren Ver-
trauen schaffen.
Auch nach Abnahme der
Werkleistung kann die
Sicherheitsleistung gem.
§648 a BGB verlangt wer-
den, solange noch ein fäl-
liger Werklohnanspruch
des Auftragnehmers und
ein Erfüllungsanspruch
oder ein Mängelbeseiti-
gungsanspruch des Auf-
traggebers bestehen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung
ist nicht auf den einredefreien
Teil der Vergütungsforderung be-
schränkt.
Mit einer aktuellen Entschei-
dung nimmt das OLG Hamm zu
einer immer noch umstrittenen
Rechtsfrage im Zusammenhang
mit §648 a BGB Stellung.
Nach Auffassung des Ge-
richts kann das Sicherheitsver-
langen nach §648 a BGB auch
nach Abnahme des Werkes ge-
stellt werden, solange noch ein
fälliger Werklohnanspruch des
Auftragnehmers und der Erfül-
lungsanspruch oder ein Mängel-
beseitigungsanspruch des Auf-
traggebers besteht.
Anderenfalls hätte die Ab-
nahme zur Konsequenz, dass der
Auftraggeber es in der Hand
hätte, ob der Auftragnehmer
Sicherheit verlangen kann oder
nicht.
Durch die Abnahme ändere
sich weder etwas an der Vor-
leistungspflicht des Auftragneh-
mers, noch an der Möglichkeit
des Sicherungsverlangens gem.
§648 a BGB.
Die Höhe der Sicherheit sei
dabei nicht begrenzt auf den
„einredefreien“ Teil der Vergü-
tungsforderung. Das heißt, der
Auftragnehmer könne Sicherheit
für alle offenstehenden Werk-
lohnansprüche ohne Berücksich-
tigung der Mängeleinreden des
Auftraggebers verlangen.
Sinn und Zweck der Rege-
lung liegt darin, den Auftrag-
nehmer vor unberechtigter
Verzögerung der Erfüllung der
Vergütungsforderung zu schüt-
zen. Stellt sich heraus, dass ein
Mängeleinwand des Auftragge-
bers berechtigt war, so trage der
Auftragnehmer die aus der Stel-
lung der Sicherheit resultieren-
den Kosten. Diesem Sinn wür-
de es zuwider laufen, wenn nur
der nicht von gegenrechtlichen
Mängeln erfasste Teil der Werk-
lohnforderung zu sichern wer-
de. Der Auftragnehmer solle
gerade für die Zeit der Ausein-
andersetzung über die Berech-
tigung der Mängelrügen vor
einer möglichen Vermögensver-
schlechterung auf Seiten des
Auftraggebers und damit vor
einem möglichen Ausfall seiner
berechtigten Forderung ge-
schützt werden.
Anmerkung: Auch nach die-
ser Entscheidung des OLG Hamm
ist die Frage des Sicherheitsver-
langens nach Abnahme sowie
die Höhe der Sicherheit unter
Berücksichtigung der Mängelein-
reden immer noch nicht ab-
schliessend in der Rechtsspre-
chung geklärt.
Es wird abzuwarten sein,
wann der Bundesgerichtshof
hierzu eindeutig Stellung
nimmt.
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