Schützen & Erhalten - page 20

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 20
Zur Beschäftigungsdauer
gehören auch solche Zeiträume,
in denen der Arbeitslohn we-
gen Urlaub, Krankheit, oder
gesetzlicher Feiertage fortge-
zahlt wird (R 128 Abs. 5 Satz
3 LStR 2004). Im übrigen
kommt es für die Pauschalie-
rung nicht darauf an, ob sozi-
alversicherungsrechtlich eine
kurzfristige Beschäftigung vor-
liegt oder nicht (R 128 Abs. 2
Satz 5 LStR 2004). Die Richt-
linienbegrenzung beinhaltet
eine Klarstellung, die auch für
Kalenderjahre vor 2004 anzu-
wenden ist.
g) Pauschalierung der
Lohnsteuer bei gering-
fügig entlohnten
Beschäftigten (R 128a
LStR 2004)
Die Erhebung der einheitlichen
Pauschsteuer von 2% nach §
40a Abs. 2 EStG ab 1. April 2003
knüpft allein an die sozialver-
sicherungsrechtliche Beurteilung
als geringfügige Beschäftigung
an und ist daher nur zulässig,
STEUERRECHT
Neue Lohnsteuerrichtlinien 2004
wenn der Arbeitgeber einen
pauschalen Beitrag zur gesetz-
lichen Rentenversicherung von
12% bzw. – bei geringfügig
Beschäftigten in Privathaushal-
ten – 5% zu entrichten hat. Die
Pauschalierung der Lohnsteuer
mit 20% nach § 40a Abs. 2a
EStG kommt in Betracht, wenn
der Arbeitgeber für einen ge-
ringfügig Beschäftigten – etwa
aufgrund der Zusammenrech-
nung mehrerer geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse –
keinen pauschalen Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung
zu entrichten hat. Macht der
Arbeitgeber von der Möglichkeit
der Lohnsteuerpauschalierung
keinen Gebrauch, muß er den
Lohnsteuer-Abzug nach den
Merkmalen der vom Arbeitneh-
mer vorgelegten Lohnsteuerkar-
te bzw. bei Nicht-vorlage nach
Steuerklasse VI vornehmen (R
128a LStR 2004).
Rainer Kuhsel
Steuerberatungsbüro
W. Jahn, Köln
Steuerliche Berücksichtigung hand-
werklicher Tätigkeiten als haushalts-
nahe Dienstleistungen
– BMF 14. August 2003 (Az.: IV A 5 - S 2296 b - 13/03) –
Das Bundesministerium der Fi-
nanzen hat festgestellt, dass
handwerkliche Tätigkeiten in der
zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzten Wohnung des Steuer-
pflichtigen im Rahmen des §35a
EStG als haushaltsnahe Dienst-
leistungen berücksichtigt wer-
den können, wenn es sich um
Schönheitsreparaturen oder klei-
ne Ausbesserungsarbeiten han-
delt.
Nicht begünstigt werden
Tätigkeiten, die zu Herstellungs-
kosten für den Grund und Bo-
den oder das Gebäude führen.
Die Steuerermäßigung ge-
maß §35a EStG ist auf 20% der
Aufwendungen, höchstens auf
600 EUR begrenzt. Die für das
Kalenderjahr festgesetzte tarif-
liche Einkommensteuer vermin-
dert sich um diesen Betrag.
Die Steuerermäßigung kann
erstmals für im Jahr 2003 ge-
leistete Aufwendungen gewährt
werden, soweit die den Aufwen-
dungen zugrunde liegenden
Leistungen nach dem 31. De-
zember 2002 erbracht wurden.
Nach dem Ergebnis der
Schlichtung bleibt das
tarifliche 13. Monatsein-
kommen unverändert,
kann aber aufgrund einer
Öffnungsklausel durch
betriebliche Vereinbarung
auf 780,00 Euro verrin-
gert werden.
Bezüglich des 13 Monatsein-
kommens ist ein Schiedsspruch
gefällt worden, welcher folgende
Neuregelung zum Inhalt hat:
1. Die Höhe des tariflichen
13. Monatseinkommens
bleibt mit 93 Gesamtta-
rifstundenlöhnen (gewerb-
liche Arbeitnehmer) bzw.
55 v.H. des Tarifgehalts
(Angestellte) unverändert.
2. Durch freiwillige Betriebs-
vereinbarung oder, wenn
kein Betriebsrat besteht,
durch einzelvertragliche
Vereinbarung kann eine
davon abweichende Höhe
des 13. Monatseinkom-
mens vereinbart werden,
wobei ein Betrag von
780,00 EUR nicht unter-
schritten werden darf.
Mustervereinbarungen
können bei Bedarf in der
Bundesgeschäftsstelle
abgerufen werden.
3. Die Möglichkeiten der
Kürzung des 13. Monats-
einkommens bei krank-
heitsbedingten Fehltagen
und unentschuldigtem
Fehlen bleiben dem Grun-
de und der Höhe (2 GTL
je Fehltag, höchstens 28
GTL) nach unverändert.
Bei Abschluss einer Be-
triebsvereinbarung oder
einer einzelvertraglichen
Vereinbarung über das 13.
Monatseinkommen vermin-
dert sich der höchstmögli-
che Kürzungsbetrag
jedoch entsprechend.
4.
Hinsichtlich der Fälligkeit
des 13. Monatseinkom-
mens bleibt die Möglich-
keit bestehen, das 13. Mo-
natseinkommen in zwei
gleichen Raten mit dem
Novemberlohn und dem
Aprillohn auszuzahlen.
Bei Abschluss einer Be-
triebsvereinbarung oder
einer einzelvertraglichen
Vereinbarung über das
13. Monatseinkommen
muss die Auszahlung mit
dem Novemberlohn aber
mindestens 520,00 EUR
betragen.
5. Die neuen Tarifverträge
sind am 1. November 2003
in Kraft getreten und kön-
nen erstmals zum 30. Juni
2005 gekündigt werden.
ARBEITS- UND TARIFRECHT
13. Monats-
einkommen
1...,10,11,12,13,14,15,16,17,18,19 21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,...36
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