Fachbereiche
          
        
        
          
            Bautenschutz
          
        
        
          
            Frohe Weihnacht, die
          
        
        
          
            besten Wünsche für ein
          
        
        
          
            erfolgreiches Jahr 2011
          
        
        
          Das war ein ereignisreiches Jahr 2010, und
        
        
          es  neigt sich dem Ende. Es ist mir ein Anliegen
        
        
          mich bei ALLEN, die den Fachbereich Bauten-
        
        
          schutz in diesem Jahr  begleiteten, unterstütz-
        
        
          ten und mir vertrauten zu bedanken.
        
        
          
            Mission 2011 – Holz-
          
        
        
          
            und Bautenschutz-
          
        
        
          
            Konferenz
          
        
        
          Im Herbst des kommenden Jahres werden
        
        
          wir, mein Freund Ekkehard Flohr und ich, ge-
        
        
          meinsam eine Holz- und Bautenschutz Konfe-
        
        
          renz anlässlich unseres Verbandstages in Suhl
        
        
          ausrichten. Wir stellen uns vor, die Vielschich-
        
        
          tigkeit unserer Fachbereiche darzustellen. Holz-
        
        
          und Bautenschutz wird von Menschen gemacht.
        
        
          
            Wer wir sind, und was wir tun
          
        
        
          ist Untertitel
        
        
          dieser Konferenz; für die Moderation konnte ich
        
        
          meinen Freund Ingo Reifgerste gewinnen. Wir
        
        
          suchen Referenten für die Fachkonferenz, und
        
        
          das aus jedem Bereich des Holz- und Bauten-
        
        
          schutzes. Wir wollen – was sonst ’mal wieder –
        
        
          alles: Azubi(ne), Studierende, Lehrbeauftragte,
        
        
          Unternehmer, Ausführende, Planer, Industrie,
        
        
          und, und…einfach alle sollen sich angespro-
        
        
          chen fühlen. Wir stellen uns einen Pool von
        
        
          16–20 Referenten vor. Jeder hat 15 Minuten Zeit
        
        
          uns etwas zu seinem Thema mitzuteilen Selbst-
        
        
          verständlich bieten wir auch auf unserer Holz-
        
        
          und Bautenschutzkonferenz einen „Marktplatz
        
        
          der Möglichkeiten“. Die Fachkonferenz wird mit
        
        
          einer Industrieausstellung begleitet und bietet
        
        
          damit zusätzlich Raum für Begegnung/en und
        
        
          praxisnahe Diskussionen.
        
        
          
            Wir leben Holz- und Bautenschutz!
          
        
        
          
            Fachbereiche
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          
            „1. Führt der Sachverstän-
          
        
        
          
            dige seine Ablehnung wegen der
          
        
        
          
            Besorgnis der Befangenheit be-
          
        
        
          
            wusst oder grob fahrlässig her-
          
        
        
          
            bei, ist damit die völlige Unver-
          
        
        
          
            wertbarkeit seines Gutachtens
          
        
        
          
            die Folge und er verliert seinen
          
        
        
          
            Vergütungsanspruch.
          
        
        
          
            2. Verbale Angriffe eines
          
        
        
          
            Sachverständigen, deren Aus-
          
        
        
          
            maß und Häufigkeit auf persön-
          
        
        
          
            liche Verärgerung und die Gefahr
          
        
        
          
            von Unsachlichkeit schließen
          
        
        
          
            lassen, bedingen grundsätzlich
          
        
        
          
            zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbei-
          
        
        
          
            geführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.“
          
        
        
          
            OLG Dresden,
          
        
        
          
            Beschluss vom 10.05.2010 – 9 U 2258/05
          
        
        
          
            Beschluss des 9. Zivilsenats
          
        
        
          
            des OLG Dresden:
          
        
        
          
            „Der Sachverständigen (…) wird die Vergü-
          
        
        
          
            tung für das von ihr erstellte schriftliche Gutach-
          
        
        
          
            ten nebst schriftlicher Stellungnahme aberkannt.
          
        
        
          
            Die Rückzahlung der an sie ausgezahlten Beträge
          
        
        
          
            wird angeordnet.“
          
        
        
          
            Gründe:
          
        
        
          
            „Der Kläger nimmt den Beklagten wegen ei-
          
        
        
          
            nes angeblich fehlerhaft erstellten Wertgutachtens
          
        
        
          
            über ein von ihm käuflich erworbenes Grundstück
          
        
        
          
            auf Schadenersatz in Anspruch.
          
        
        
          
            Der Senat hat mit Beschluss vom 15.12.2008
          
        
        
          
            die Sachverständige (…) mit der Erstattung eines
          
        
        
          
            Wertgutachtens beauftragt. Nachdem die Sachver-
          
        
        
          
            ständige ihr schriftliches Gutachten erstellt hatte,
          
        
        
          
            hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevoll-
          
        
        
          
            mächtigten vom 05. 11. 2009 eine Ergänzung des
          
        
        
          
            schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung
          
        
        
          
            von ihm formulierter Fragen beantragt.
          
        
        
          
            Mit Verfügung vom 10. 11. 2009 hat der Vor-
          
        
        
          
            sitzende die Sachverständige zu dem bereits auf
          
        
        
          
            den 01. 12. 2009 bestimmten Termin geladen
          
        
        
          
            und ihr den vorgenannten Schriftsatz des Pro-
          
        
        
          
            zessbevollmächtigten des Klägers mit dem Hin-
          
        
        
          
            weis übersandt, dass es hilfreich wäre, wenn sie
          
        
        
          
            dem Senat vorab eine schriftliche Stellungnahme
          
        
        
          
            vorlegen könnte.
          
        
        
          
            Dies hat die Sachverständige mit Schreiben
          
        
        
          
            vom 27. 11. 2009 getan. Ihre Stellungnahme ist
          
        
        
          
            den Parteien sodann vorab zur Kenntnis über-
          
        
        
          
            sandt worden.
          
        
        
          
            Nachdem der Vorsitzende am 01. 12. 2009 die
          
        
        
          
            mündliche Verhandlung aufgerufen hatte, hat der
          
        
        
          
            Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schrift-
          
        
        
          
            satz überreichet, in welchem der Kläger beantragt
          
        
        
          
            hat, die Sachverständige wegen der Besorgnis der
          
        
        
          
            Befangenheit abzulehnen.
          
        
        
          
            Der Senat hat das Ableh-
          
        
        
          
            nungsgesuch mit Beschluss vom
          
        
        
          
            25. 01. 2010 für begründet er-
          
        
        
          
            klärt und ausgeführt, in der Ge-
          
        
        
          
            samtschau seien die vom Kläger
          
        
        
          
            beanstandeten Formulierungen
          
        
        
          
            der Sachverständigen geeignet,
          
        
        
          
            eine ablehnende Haltung der
          
        
        
          
            Sachverständigen ihm gegenü-
          
        
        
          
            ber befürchten zu lassen. Ins-
          
        
        
          
            besondere Formulierungen wie
          
        
        
          
            
              „RA (…) ignoriert“, „rhetori-
            
          
        
        
          
            
              sche Dubletten“, „irrelevanter
            
          
        
        
          
            
              Vortrag“, „es geht natürlich
            
          
        
        
          
            
              völlig an der Sache vorbei“, „das entspricht
            
          
        
        
          
            
              natürlich auch nicht den Vorgaben der WertV
            
          
        
        
          
            
              und der WertR“, „zwar sehr engagiert, aber
            
          
        
        
          
            
              wieder einmal unbrauchbar“
            
          
        
        
          
            und
          
        
        
          
            
              „höchst se-
            
          
        
        
          
            
              lektiv“
            
          
        
        
          
            enthielten keinen sachlichen Erklärungs-
          
        
        
          
            wert, sondern erweckten lediglich den Eindruck,
          
        
        
          
            die Fragestellung des Prozessbevollmächtigten des
          
        
        
          
            Klägers offenbare seine fehlende Kompetenz. Dies
          
        
        
          
            richte sich auch gegen den Kläger selbst.
          
        
        
          
            Mit Verfügung vom 03.03.2010 hat der Vor-
          
        
        
          
            sitzende der Sachverständigen mitgeteilt, dass
          
        
        
          
            der Senat beabsichtige, ihr wegen einer grob
          
        
        
          
            fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des
          
        
        
          
            von ihr erstellten Gutachtens die Vergütung ab-
          
        
        
          
            zuerkennen.“
          
        
        
          
            In der Begründung führt der
          
        
        
          
            Senat hierzu aus:
          
        
        
          
            „Es entspricht der ganz überwiegenden An-
          
        
        
          
            sicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein
          
        
        
          
            Sachverständiger seinen Entschädigungsanspruch
          
        
        
          
            verliert, sofern er die völlige Unverwertbarkeit des
          
        
        
          
            von ihm erstellten Gutachtens mindestens grob
          
        
        
          
            fahrlässig herbeigeführt hat.“
          
        
        
          
            „So liegt der Fall hier. Die erfolgreiche Ableh-
          
        
        
          
            nung der Sachverständigen (…) nach §406 ZPO
          
        
        
          
            wegen Besorgnis der Befangenheit hat die völli-
          
        
        
          
            ge Unverwertbarkeit ihres Gutachtens zur Folge.
          
        
        
          
            Denn die zur Feststellung der Befangenheit der
          
        
        
          
            Sachverständigen führenden Umstände und der
          
        
        
          
            auf ihnen gründende Beschluss des Senats vom
          
        
        
          
            25.01.2010 haben vorgelegen, bevor die Sachver-
          
        
        
          
            ständige Gelegenheit hatte, ihre gutachterlichen
          
        
        
          
            Feststellungen gegen die Einwendungen des Klä-
          
        
        
          
            gers in mündlicher Verhandlung zu verteidigen.
          
        
        
          
            Dies lässt es nicht zu, aus dem Gutachten Schlüsse
          
        
        
          
            zu ziehen und erst recht nicht solche zum Nach-
          
        
        
          
            teil des Klägers.“
          
        
        
          
            „Die Sachverständige hat die Unverwertbarkeit
          
        
        
          
            ihres Gutachtens jedenfalls grob fahrlässig herbei-
          
        
        
          
            geführt. Angesichts der ihr als öffentlich bestell-
          
        
        
          
            ter und vereidigten Sachverständigen bekannten
          
        
        
          
            Pflicht zur Objektivität und Sachlichkeit musste sie
          
        
        
          
            wissen, dass sie sich – anders als die Partei und
          
        
        
          
            ihr Vertreter – ausschließlich sachlich zu äußern
          
        
        
          
            hatte und nicht Verfahrensbeteiligte oder ihre Be-
          
        
        
          
            Befangenheitsablehnung wegen
          
        
        
          
            verbaler Entgleisungen
          
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie:
          
        
        
          
            Dipl. Holzwirt
          
        
        
          
            Georg Brückner
          
        
        
          
            Fachbereichs-
          
        
        
          
            leiter Sachver-
          
        
        
          
            ständige
          
        
        
          
            Roggenkamp 7a
          
        
        
          
            59348 Lüdinghausen
          
        
        
          
            Telefon: (0 2591) 949653
          
        
        
          
            Telefax: (02591) 949654
          
        
        
          
            E-Mail:
          
        
        
        
          Schützen & Erhalten · Dezember 2010 · Seite 12