Schützen & Erhalten - page 19

1. Lohnsteuerkarte 2011
Die Lohnsteuerkarte 2010 wird ihre Gültig-
keit auch für das Jahr 2011 behalten. Da der
Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerab-
zugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren
umzustellen, weist das BMF darauf hin, dass im
Jahr 2010 keine neuen Lohnsteuerkarten für das
Jahr 2011 versandt werden (BMF-Schreiben vom
05.10.2010). Das hat folgende
Konsequenzen:
– Der Arbeitgeber darf die
Lohnsteuerkarte 2010
nicht wie bisher am Jah-
resende vernichten. Die
darauf enthaltenen Eintra-
gungen sind vielmehr auch
dem Lohnsteuerabzug im
Jahre 2011 zu Grunde zu
legen. Der Arbeitnehmer
ist nicht verpflichtet für
das Jahr 2011 eine neue
Lohnsteuerkarte vorzule-
gen
– Jeder Arbeitnehmer ist ver-
pflichtet Steuerklasse und
Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteu-
erkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt
ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von
den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011
zu ihren Gunsten abweichen.
– Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011
haben Arbeitnehmer die von Ihrem bisheri-
gen Arbeitgeber ausgehändigten Lohnsteu-
erkarten 2010 dem neuen Arbeitgeber vor-
zulegen.
– Wenn Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
2010 eingetragen sind, gelten diese auch
im Jahr 2011 weiter.
– Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteu-
erkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zu-
ständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbe-
scheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte
aus.
2. Solialversicherungsrechen-
größen 2011
Mit Beschluss vom 13.10.2010 hat das Bun-
deskabinett die „Verordnung über maßgebende
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
2011)“ beschlossen. Folgende Bezugsgrößen
sind ab 2011 zu beachten:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
meinen Rentenversicherung verändert sich für das
Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und
beträgt weiterhin
5.500 je Monat. (West).
Die Beitragsbemessungsgrenze-Ost steigt auf
4.800 je Monat (2010:
4.650 je Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
lichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsent-
geltgrenze) sinkt auf
49.500 (2010:
49.950).
Bei Arbeitnehmern, die bereits am 31. 12. 2002
auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Regelungen wegen Überschreitens der Jahres-
arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren,
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
Steuerberatung
sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr
2011 auf
44.550 (2010:
45.000).
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der
Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs-
grundlagen für freiwillige Mitglieder in der ge-
setzlichen Krankenversicherung und für die Bei-
tragsberechnung von versicherungspflichtigen
Selbständigen in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung) verändert sich für
das Jahr 2011 im Vergleich zum
Vorjahr nicht und beträgt wei-
terhin
2.555 je Monat (West).
Die Bezugsgröße-Ost steigt
auf
2.240 je Monat (2010:
2.170 je Monat).
Losgelöst von der Frage,
welche Versicherungspflicht-
grenze gilt, beträgt die Bei-
tragsbemessungsgrenze für
das Jahr 2011 für alle Versi-
cherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung
44.550
jährlich (2010:
45.000) bzw.
3.712,50 monatlich (2010:
3.750). Vorbehaltlich einer
Zustimmung des Bundesrates zeigt Tabelle 1 da-
mit zusammengefasst die Werte.
3. Einlagerungskosten für Möbel
Das FG München hat durch Urteil vom
11.05.2010 entschieden, dass Kosten für die
Einlagerung von privaten Möbeln weder Wer-
bungskosten noch außergewöhnliche Belas-
tungen seien, wenn diese Kosten wegen der
Verlegung des Familienwohnsitzes zum neuen
Arbeitsort hin nur aus der Erwägung einer mög-
lichen mittelfristigen Zurückverlegung erfolgt
seien (8 K 461/10).
4. Steuerliche Anerkennung
von Umzugskosten
Umzugsbedingte Unterrichtskosten sowie
Beträge für sonstige Umzugsauslagen können
grundsätzlich nach § 9 EStG als Werbungskos-
ten abzugsfähig sein. Durch BMF-Schreiben vom
11.10.2010 wurden die abzugsfähigen Pauschalen
und die abzugsfähigen Beträge für den Zeitraum
nach dem 31.12.2009 angepasst.
5. Private Nutzung aktivierter
Wirtschaftsgüter durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer
Das FG München hatte sich mit der Frage zu
befassen, wie der Gebrauch von Wirtschaftsgü-
tern, die einer GmbH gehören, durch den Gesell-
schafter-Geschäftsführer steuerlich einzustufen
ist. Im konkreten Fall hatte eine GmbH einen
Flachbildschirm angeschafft, der vom Gesell-
schafter-Geschäftsführer privat genutzt wur-
de. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der
Bildschirm kein Betriebs- sondern Privatvermö-
gen darstelle und deshalb mit 0
zu bilanzieren
sei. Dadurch ergebe sich ein außerordentlicher
Aufwand in Höhe der Anschaffungskosten des
Bildschirms. Dieser außerordentliche Aufwand
stelle zusammen mit der bisherigen Abschrei-
bung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Das FG München war anderer Auffassung (Be-
schluss vom 07.01.2010, 7 V 3332/09). Wenn
eine GmbH ein Wirtschaftsgut erwerbe und es in
der GmbH-Bilanz aktiviere, so begründe allein die
ausschließliche private Nutzung des Wirtschafts-
gutes durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
noch keine Entnahme in das Privatvermögen
des Gesellschafters. Die verdeckte Gewinnaus-
schüttung bestehe in diesem Fall im Verzicht auf
die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes in
Höhe von der der GmbH im Zusammenhang mit
dem Wirtschaftsgut entstandenen Aufwendungen
(insbesondere Abschreibungen, Verzinsung) zzgl.
eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Tabelle 1: Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 (vorbeh. Zustimmung Bundesrat)
West
Ost
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
5.500
66.000
4.800
57.600
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
6.750
81.000
5.900
70.800
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
5.500
66.000
4.800
57.600
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung
4.125
49.500
4.125
49.500
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung
3.712,50
44.550
3.712,50
44.550
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2.555
* 30.660
* 2.240
26.880
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr
in der Rentenversicherung
30.268
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich
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