1. Lohnsteuerkarte 2011
          
        
        
          Die Lohnsteuerkarte 2010 wird ihre Gültig-
        
        
          keit auch für das Jahr 2011 behalten. Da der
        
        
          Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerab-
        
        
          zugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren
        
        
          umzustellen, weist das BMF darauf hin, dass im
        
        
          Jahr 2010 keine neuen Lohnsteuerkarten für das
        
        
          Jahr 2011 versandt werden (BMF-Schreiben vom
        
        
          05.10.2010). Das hat folgende
        
        
          Konsequenzen:
        
        
          – Der Arbeitgeber darf die
        
        
          Lohnsteuerkarte 2010
        
        
          nicht wie bisher am Jah-
        
        
          resende vernichten. Die
        
        
          darauf enthaltenen Eintra-
        
        
          gungen sind vielmehr auch
        
        
          dem Lohnsteuerabzug im
        
        
          Jahre 2011 zu Grunde zu
        
        
          legen. Der Arbeitnehmer
        
        
          ist nicht verpflichtet für
        
        
          das Jahr 2011 eine neue
        
        
          Lohnsteuerkarte vorzule-
        
        
          gen
        
        
          – Jeder Arbeitnehmer ist ver-
        
        
          pflichtet Steuerklasse und
        
        
          Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteu-
        
        
          erkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt
        
        
          ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von
        
        
          den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011
        
        
          zu ihren Gunsten abweichen.
        
        
          – Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011
        
        
          haben Arbeitnehmer die von Ihrem bisheri-
        
        
          gen Arbeitgeber ausgehändigten Lohnsteu-
        
        
          erkarten 2010 dem neuen Arbeitgeber vor-
        
        
          zulegen.
        
        
          – Wenn Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
        
        
          2010 eingetragen sind, gelten diese auch
        
        
          im Jahr 2011 weiter.
        
        
          – Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteu-
        
        
          erkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zu-
        
        
          ständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbe-
        
        
          scheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte
        
        
          aus.
        
        
          
            2. Solialversicherungsrechen-
          
        
        
          
            größen 2011
          
        
        
          Mit Beschluss vom 13.10.2010 hat das Bun-
        
        
          deskabinett die „Verordnung über maßgebende
        
        
          Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011
        
        
          (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
        
        
          2011)“ beschlossen. Folgende Bezugsgrößen
        
        
          sind ab 2011 zu beachten:
        
        
          Die Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
        
        
          meinen Rentenversicherung verändert sich für das
        
        
          Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und
        
        
          beträgt weiterhin
        
        
          €
        
        
          5.500 je Monat. (West).
        
        
          Die Beitragsbemessungsgrenze-Ost steigt auf
        
        
          €
        
        
          4.800 je Monat (2010:
        
        
          €
        
        
          4.650 je Monat).
        
        
          Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
        
        
          lichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsent-
        
        
          geltgrenze) sinkt auf
        
        
          €
        
        
          49.500 (2010:
        
        
          €
        
        
          49.950).
        
        
          Bei Arbeitnehmern, die bereits am 31. 12. 2002
        
        
          auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden
        
        
          Regelungen wegen Überschreitens der Jahres-
        
        
          arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren,
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie
          
        
        
          
            Steuerberater
          
        
        
          
            und Wirt-
          
        
        
          
            schaftsprüfer
          
        
        
          
            Rainer
          
        
        
          
            Kuhsel
          
        
        
          
            Aachener Straße 529 · 50933 Köln
          
        
        
          
            Telefon (0221) 499710
          
        
        
          
            Telefax (0221) 4997133
          
        
        
          
            E-Mail:
          
        
        
        
          
            Steuerberatung
          
        
        
          sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr
        
        
          2011 auf
        
        
          €
        
        
          44.550 (2010:
        
        
          €
        
        
          45.000).
        
        
          Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der
        
        
          Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die
        
        
          Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs-
        
        
          grundlagen für freiwillige Mitglieder in der ge-
        
        
          setzlichen Krankenversicherung und für die Bei-
        
        
          tragsberechnung von versicherungspflichtigen
        
        
          Selbständigen in der gesetzlichen Rentenver-
        
        
          sicherung) verändert sich für
        
        
          das Jahr 2011 im Vergleich zum
        
        
          Vorjahr nicht und beträgt wei-
        
        
          terhin
        
        
          €
        
        
          2.555 je Monat (West).
        
        
          Die Bezugsgröße-Ost steigt
        
        
          auf
        
        
          €
        
        
          2.240 je Monat (2010:
        
        
          €
        
        
          2.170 je Monat).
        
        
          Losgelöst von der Frage,
        
        
          welche Versicherungspflicht-
        
        
          grenze gilt, beträgt die Bei-
        
        
          tragsbemessungsgrenze für
        
        
          das Jahr 2011 für alle Versi-
        
        
          cherten in der gesetzlichen
        
        
          Krankenversicherung
        
        
          €
        
        
          44.550
        
        
          jährlich (2010:
        
        
          €
        
        
          45.000) bzw.
        
        
          €
        
        
          3.712,50 monatlich (2010:
        
        
          €
        
        
          3.750). Vorbehaltlich einer
        
        
          Zustimmung des Bundesrates zeigt Tabelle 1 da-
        
        
          mit zusammengefasst die Werte.
        
        
          
            3. Einlagerungskosten für Möbel
          
        
        
          Das FG München hat durch Urteil vom
        
        
          11.05.2010 entschieden, dass Kosten für die
        
        
          Einlagerung von privaten Möbeln weder Wer-
        
        
          bungskosten noch außergewöhnliche Belas-
        
        
          tungen seien, wenn diese Kosten wegen der
        
        
          Verlegung des Familienwohnsitzes zum neuen
        
        
          Arbeitsort hin nur aus der Erwägung einer mög-
        
        
          lichen mittelfristigen Zurückverlegung erfolgt
        
        
          seien (8 K 461/10).
        
        
          
            4. Steuerliche Anerkennung
          
        
        
          
            von Umzugskosten
          
        
        
          Umzugsbedingte Unterrichtskosten sowie
        
        
          Beträge für sonstige Umzugsauslagen können
        
        
          grundsätzlich nach § 9 EStG als Werbungskos-
        
        
          ten abzugsfähig sein. Durch BMF-Schreiben vom
        
        
          11.10.2010 wurden die abzugsfähigen Pauschalen
        
        
          und die abzugsfähigen Beträge für den Zeitraum
        
        
          nach dem 31.12.2009 angepasst.
        
        
          
            5. Private Nutzung aktivierter
          
        
        
          
            Wirtschaftsgüter durch den
          
        
        
          
            Gesellschafter-Geschäftsführer
          
        
        
          Das FG München hatte sich mit der Frage zu
        
        
          befassen, wie der Gebrauch von Wirtschaftsgü-
        
        
          tern, die einer GmbH gehören, durch den Gesell-
        
        
          schafter-Geschäftsführer steuerlich einzustufen
        
        
          ist. Im konkreten Fall hatte eine GmbH einen
        
        
          Flachbildschirm angeschafft, der vom Gesell-
        
        
          schafter-Geschäftsführer privat genutzt wur-
        
        
          de. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der
        
        
          Bildschirm kein Betriebs- sondern Privatvermö-
        
        
          gen darstelle und deshalb mit 0
        
        
          €
        
        
          zu bilanzieren
        
        
          sei. Dadurch ergebe sich ein außerordentlicher
        
        
          Aufwand in Höhe der Anschaffungskosten des
        
        
          Bildschirms. Dieser außerordentliche Aufwand
        
        
          stelle zusammen mit der bisherigen Abschrei-
        
        
          bung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
        
        
          Das FG München war anderer Auffassung (Be-
        
        
          schluss vom 07.01.2010, 7 V 3332/09). Wenn
        
        
          eine GmbH ein Wirtschaftsgut erwerbe und es in
        
        
          der GmbH-Bilanz aktiviere, so begründe allein die
        
        
          ausschließliche private Nutzung des Wirtschafts-
        
        
          gutes durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
        
        
          noch keine Entnahme in das Privatvermögen
        
        
          des Gesellschafters. Die verdeckte Gewinnaus-
        
        
          schüttung bestehe in diesem Fall im Verzicht auf
        
        
          die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes in
        
        
          Höhe von der der GmbH im Zusammenhang mit
        
        
          dem Wirtschaftsgut entstandenen Aufwendungen
        
        
          (insbesondere Abschreibungen, Verzinsung) zzgl.
        
        
          eines angemessenen Gewinnaufschlags.
        
        
          
            Tabelle 1: Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 (vorbeh. Zustimmung Bundesrat)
          
        
        
          West
        
        
          Ost
        
        
          Monat
        
        
          Jahr
        
        
          Monat
        
        
          Jahr
        
        
          Beitragsbemessungsgrenze:
        
        
          allgemeine Rentenversicherung
        
        
          5.500
        
        
          €
        
        
          66.000
        
        
          €
        
        
          4.800
        
        
          €
        
        
          57.600
        
        
          €
        
        
          Beitragsbemessungsgrenze:
        
        
          knappschaftliche Rentenversicherung
        
        
          6.750
        
        
          €
        
        
          81.000
        
        
          €
        
        
          5.900
        
        
          €
        
        
          70.800
        
        
          €
        
        
          Beitragsbemessungsgrenze:
        
        
          Arbeitslosenversicherung
        
        
          5.500
        
        
          €
        
        
          66.000
        
        
          €
        
        
          4.800
        
        
          €
        
        
          57.600
        
        
          €
        
        
          Versicherungspflichtgrenze:
        
        
          Kranken- und Pflegeversicherung
        
        
          4.125
        
        
          €
        
        
          49.500
        
        
          €
        
        
          4.125
        
        
          €
        
        
          49.500
        
        
          €
        
        
          Beitragsbemessungsgrenze:
        
        
          Kranken- und Pflegeversicherung
        
        
          3.712,50
        
        
          €
        
        
          44.550
        
        
          €
        
        
          3.712,50
        
        
          €
        
        
          44.550
        
        
          €
        
        
          Bezugsgröße in der Sozialversicherung
        
        
          2.555
        
        
          €
        
        
          * 30.660
        
        
          €
        
        
          * 2.240
        
        
          €
        
        
          26.880
        
        
          €
        
        
          vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr
        
        
          in der Rentenversicherung
        
        
          30.268
        
        
          €
        
        
          
            *In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich
          
        
        
          
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          Schützen & Erhalten · Dezember 2010 · Seite 19