Schützen & Erhalten - page 13

Fachbereiche
Sachverständige
vollmächtigten persönlich angreifen
oder herabsetzen durfte.“
„Gegen diese Pflicht hat sie mit
ihren bewussten und gewollten ver-
balen Angriffen in erkennbarer nicht
mehr hinnehmbarer Weise verstoßen,
mag es ihr auch nicht darum gegan-
gen sein, ehrabschneidende Äuße-
rungen zu tätigen.
Der Senat hält auch daran fest,
dass die Äußerungen der Sachver-
ständigen nicht durch verbale Angrif-
fe des Prozessbevollmächtigten des
Klägers gleichsam provoziert waren.
Zwar hat sie in ihren Stellungnahmen
vom 17. 03. 2010 und 07. 04. 2010
Ausführungen des Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers im Schrift-
satz vom 05. 11. 2009 zitiert, die sie
als gegen ihre Person und Sachkunde
gerichtet empfunden haben will. In
der Tat enthält der Schriftsatz deut-
liche Worte. Diese gehen aber nicht
über das hinaus, was der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers als seine
Aufgabe ansehen durfte, nämlich
Anhaltspunkte gegen die Richtig-
keit der Begutachtung aufzuzeigen
und in diesem Zusammenhang auch
die Fachkunde der Sachverständigen
kritisch zu hinterfragen.
Im Übrigen sind die verbalen
Überreaktionen der Sachverständigen
auch nicht spontan erfolgt, sondern
im Rahmen ihrer schriftlichen Stel-
lungnahme, anlässlich derer man von
einem Sachverständigen in erhöhtem
Maße bedachtsame Äußerungen er-
warten kann und muss.“
Wenn es denn soweit gekommen
ist, bleibt auch die letzte Konse-
quenz nicht aus:
„Weil das Gutachten insgesamt
nicht verwertbar ist, kommt lediglich
eine Ermäßigung der Vergütung nicht
in Betracht.“
Sachverständigenfotos
sind urheberrechtlich
geschützt
BGH, Urteil vom 29. April 2010 (I ZR 68/08)
„Erstattet ein Sachverständiger
im Auftrag eines Unfallgeschädigten
ein Gutachten über den Schaden an
einem Unfallfahrzeug, das dem Haft-
pflichtversicherer des Unfallgegners
vorgelegt werden soll, ist der Haft-
pflichtversicherer grundsätzlich nicht
berechtigt, im Gutachten enthalte-
ne Lichtbilder ohne Einwilligung des
Sachverständigen in eine Restwert-
börse im Internet einzustellen, um
den vom Sachverständigen ermittel-
ten Restwert zu überprüfen.“
Tatbestand:
„Der Kläger ist Sachverständi-
ger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte
im Auftrag der Eigentümerin eines
Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten
hatte, am 13. September 2006 ein
Gutachten über die Reparaturkosten,
den Wiederbeschaffungswert und
den Restwert des Unfallfahrzeugs.
Er reichte das Gutachten, wie mit
der Auftraggeberin vereinbart, bei
der Beklagten als dem Haftpflicht-
versicherer des Unfallgegners ein.
Bestandteil des Gutachtens sind
Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein
Mitarbeiter des Klägers hat die Fo-
tografien angefertigt und dem Klä-
ger sämtliche Nutzungsrechte daran
eingeräumt. Die Beklagte stellte vier
dieser Lichtbilder, nachdem sie diese
eingescannt und digitalisiert hatte,
zusammen mit den Fahrzeugdaten
vom 18. bis zum 20. September 2006
in eine Fahrzeug-Restwertbörse im
Internet ein. Dort können gewerb-
liche Käufer ihre Angebote für die
beschädigten Fahrzeuge abgeben.
Versicherer nutzen die Restwertbör-
se, um anhand dieser Angebote zu
überprüfen, ob die von Sachverstän-
digen ermittelten Restwerte ange-
messen sind.
Der Kläger ist der Ansicht, die
Beklagte habe damit die ihm ein-
geräumten urheberrechtlichen Nut-
zungsrechte an den Lichtbildern
verletzt.“
Dieser Argumentation folgte
nach einem langen Instanzenweg
durch LG und OLG, das BGH. Mit
der Entscheidung wird deutlich
gemacht, dass Fotos von Sachver-
ständigen in Gutachten dem Urhe-
berrecht unterliegen. Es ist davon
auszugehen, dass dieses nicht nur
für KFZ-Sachverständige sondern
auch für alle anderen Fachgebiete,
wie z. B. dem Baubereich, gilt.
Wir wünschen Ihnen eine
besinnliche Adventszeit,
ein frohes Weihnachtsfest
und ein erfolgreiches,
glückliches und gesundes
Neues Jahr!
Wir freuen uns auf
ein Wiedersehen auf
der BAU in München:
17.01. – 22.01.2011
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