Schützen & Erhalten - page 18

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RA
Albrecht W.
Omankowsky
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Mitglieder: Montag–Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Rechtsberatung
I.
Eine zunehmend abnehmende Zahlungsmoral
auf Seiten der Auftraggeber prägt die heutige
Lebenswirklichkeit auf zahlrei-
chen Baustellen.
Oftmals werden Zahlungs-
ansprüche des Auftragnehmers
wegen angeblich bestehender
Mängel zurückgehalten.
Gelegentlich verbirgt sich
dahinter aber auch ein feh-
lender Zahlungswille oder gar
Geldprobleme der Auftrag-
geber.
Fehlende Zahlungsmoral
ist jedoch nicht nur ein zu-
nehmendes Merkmal privater
Auftraggeber, auch bei etli-
chen Städten und Gemeinden
hat es sich eingebürgert Rech-
nungen der Auftragnehmer nicht mehr zeitnah
auszugleichen.
In der Folge soll zunächst davon ausgegan-
gen werden, dass ein VOB-Vertrag zwischen dem
Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ge-
schlossen wurde.
(Die rechtlichen Probleme bei Vorliegen ei-
nes BGB Bauvertrages werden in einer weiteren
Folge behandelt).
II.
Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer
(AN) bei einem Zahlungsverzug die Möglichkeit
seine eigene Leistung einzustellen, mithin sei-
ne Arbeiten zu verweigern und Schadensersatz
wegen Zahlungsverzug geltend zu machen, oder
unter Umständen gar den Vertrag zu kündigen.
Die VOB/B enthält die Bestimmung, dass der
Auftragnehmer die Arbeiten einstellen darf, wenn
der Auftraggeber bei Fälligkeit des Werklohnan-
spruches nicht zahlt und eine von dem AN ge-
setzte – angemessene – Nachfrist erfolglos ver-
strichen ist. Die Fälligkeit der Werklohnansprü-
che richtet sich, sofern die Parteien die VOB/B
vereinbart haben, nach dem vereinbarten Zah-
lungsplan. Abschlagszahlungen sind regelmäßig
in Höhe des Wertes der nachgewiesenen – ver-
tragsgemäßen – Leistung zu gewähren, sofern
sie mittels einer nachprüfbaren Abschlagszah-
lungsrechnung geltend gemacht wurden. Die
Schlusszahlung ist zwei Monate nach der Schluss-
rechnung fällig.
In der Praxis zögern viele Auftragnehmer
allerdings davor zurück, ihre Arbeiten einzu-
stellen.
Richtig an diesem Zögern ist dabei, dass un-
ter Umständen erhebliche Rechtsnachteile auf-
treten können. Falsch dagegen, dass man dieses
Verhalten oft zu widerspruchslos hinnimmt.
Achtung: In etlichen Fällen ist jedoch das
Recht zur Leistungsverweigerung im Falle von
Zahlungsunstimmigkeiten ausgeschlossen.
Über die Wirksamkeit und Auslegung solcher Ver-
tragsklauseln kann man dann
trefflich und langanhaltend
streiten.
Weitere Probleme beste-
hen in der Praxis darin, dass
eine Arbeitseinstellung we-
gen geringfügiger Zahlungs-
rückstände problematisch
sein dürfte und darin, ob der
geltend gemachte Zahlungs-
anspruch tatsächlich unstrei-
tig fällig ist, oder ob dem
AG wegen behaupteter oder
tatsächlicher Mängel Gegen-
ansprüche zustehen können,
die die Fälligkeit zumindest
hemmen.
Ist die Forderung tatsächlich fällig und ist
auch innerhalb der gesetzten Nachfrist eine Zah-
lung des Auftraggebers nicht erfolgt, so kann
der Auftragnehmer gemäß VOB/B Schadenser-
satz wegen Verzuges geltend machen und zwar
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins-
satz, unter bestimmten Voraussetzungen sogar
von 8% über dem Basiszinssatz.
Sollte ein noch höherer Verzugsschaden
entstanden sein, so muss dieser bei Geltendma-
chung gesondert nachgewiesen werden.
Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung
den vollen, oder zumindest einen Teilbetrag,
so ist er auch ohne, dass ihm vom Auftragneh-
mer zuvor eine Nachfrist gesetzt wurde, ver-
pflichtet Verzugszinsen für die offene Forde-
rung zu tragen.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auch
noch die Möglichkeit den VOB-Vertrag bei Nicht-
zahlung einer fälligen Rechnung zu kündigen.
Voraussetzung hierfür ist, dass er dem Auf-
traggeber zuvor eine – angemessene – Zah-
lungsfrist gesetzt hat und ihm gleichzeitig an-
gedroht hat, dass er nach Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen werde, sofern kein Ausgleich
stattfindet.
Zu beachten ist ferner, dass eine dann nach
Fristablauf übliche Kündigung des Vertrages die
Schriftform berücksichtigt.
Das heißt, die Kündigung muss schriftlich
erfolgen, um rechtswirksam zu sein.
Das Vertragsverhältnis endet sodann mit
Zugang des Kündigungsschreibens beim Auf-
traggeber.
Neben der Vergütung kann der Auftragneh-
mer auch eine angemessene Entschädigung für
seine während des Zahlungsverzuges entstande-
nen eventuellen nutzlosen Aufwendungen und
entgangenen Gewinn geltend machen.
Der Auftraggeber zahlt nicht
Wie sollte sich der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug verhalten?
Walther GmbH:
Gemeinsame Zukunft
mit der finance &
friends AG
Im Sommer dieses Jahres hat die Walther
Versicherungsmakler GmbH die Tätigkeiten der
bisherigen Einzelfirma Dipl.-Kfm. Heinz-Dieter
Walther Vers.-Makler
e.K. übernommen.
Damit erfolgte ein
maßgeblicher Schritt
für das Zusammen-
gehen mit der fi-
nance & friends As-
sekuranzmakler AG.
Die Walther GmbH
aus Wilhelmshaven
verspricht sich mit
dieser Neuausrich-
tung eine deutli-
che Stärkung ihrer
Marktposition. Den
Kunden kommt zu-
gute, dass im Ver-
bund mit der Hamburger finance & friends so-
wohl Angebotspalette als auch Serviceleistungen
kontinuierlich erweitert werden. Außerdem stellt
die finance & friends der GmbH eine hochmo-
derne, technische Infrastruktur sowie ein effizi-
entes Backoffice zur Verfügung. Die Geschäfts-
führung der Walther Versicherungsmakler GmbH
besteht aus Heinz-Dieter Walther und Wolfgang
Kallmeier. Als Repräsentant vor Ort in Wilhelms-
haven fungiert Gerhard Kahle.
Versicherung
Partner
des DHBV
bei Versiche-
rungsfragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (04421) 94030
Telefax (04421) 940333
E-Mail heinz.dieter.walther@
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