Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie
          
        
        
          
            RA
          
        
        
          
            Albrecht W.
          
        
        
          
            Omankowsky
          
        
        
          
            Apostelnstraße 9–11
          
        
        
          
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            omankowsky.de
          
        
        
          
            
              Rechtsberatung für DHBV-
            
          
        
        
          
            
              Mitglieder: Montag–Donnerstag
            
          
        
        
          
            
              von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
            
          
        
        
          
            Rechtsberatung
          
        
        
          
            I.
          
        
        
          Eine zunehmend abnehmende Zahlungsmoral
        
        
          auf Seiten der Auftraggeber prägt die heutige
        
        
          Lebenswirklichkeit auf zahlrei-
        
        
          chen Baustellen.
        
        
          Oftmals werden Zahlungs-
        
        
          ansprüche des Auftragnehmers
        
        
          wegen angeblich bestehender
        
        
          Mängel zurückgehalten.
        
        
          Gelegentlich verbirgt sich
        
        
          dahinter aber auch ein feh-
        
        
          lender Zahlungswille oder gar
        
        
          Geldprobleme der Auftrag-
        
        
          geber.
        
        
          Fehlende Zahlungsmoral
        
        
          ist jedoch nicht nur ein zu-
        
        
          nehmendes Merkmal privater
        
        
          Auftraggeber, auch bei etli-
        
        
          chen Städten und Gemeinden
        
        
          hat es sich eingebürgert  Rech-
        
        
          nungen der Auftragnehmer nicht mehr zeitnah
        
        
          auszugleichen.
        
        
          In der Folge soll zunächst davon ausgegan-
        
        
          gen werden, dass ein VOB-Vertrag zwischen dem
        
        
          Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ge-
        
        
          schlossen wurde.
        
        
          (Die rechtlichen Probleme bei Vorliegen ei-
        
        
          nes BGB Bauvertrages werden in einer weiteren
        
        
          Folge behandelt).
        
        
          
            II.
          
        
        
          Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer
        
        
          (AN) bei einem Zahlungsverzug die Möglichkeit
        
        
          seine eigene Leistung einzustellen, mithin sei-
        
        
          ne Arbeiten zu verweigern und Schadensersatz
        
        
          wegen Zahlungsverzug geltend zu machen, oder
        
        
          unter Umständen gar den Vertrag zu kündigen.
        
        
          Die VOB/B enthält die Bestimmung, dass der
        
        
          Auftragnehmer die Arbeiten einstellen darf, wenn
        
        
          der Auftraggeber bei Fälligkeit des Werklohnan-
        
        
          spruches nicht zahlt und eine von dem AN ge-
        
        
          setzte – angemessene – Nachfrist erfolglos ver-
        
        
          strichen ist. Die Fälligkeit der Werklohnansprü-
        
        
          che richtet sich, sofern die Parteien die VOB/B
        
        
          vereinbart haben, nach dem vereinbarten Zah-
        
        
          lungsplan. Abschlagszahlungen sind regelmäßig
        
        
          in Höhe des Wertes der nachgewiesenen – ver-
        
        
          tragsgemäßen – Leistung zu gewähren, sofern
        
        
          sie mittels einer nachprüfbaren Abschlagszah-
        
        
          lungsrechnung geltend gemacht wurden. Die
        
        
          Schlusszahlung ist zwei Monate nach der Schluss-
        
        
          rechnung fällig.
        
        
          In der Praxis zögern viele Auftragnehmer
        
        
          allerdings davor zurück, ihre Arbeiten einzu-
        
        
          stellen.
        
        
          Richtig an diesem Zögern ist dabei, dass un-
        
        
          ter Umständen erhebliche Rechtsnachteile auf-
        
        
          treten können. Falsch dagegen, dass man dieses
        
        
          Verhalten oft zu widerspruchslos hinnimmt.
        
        
          Achtung:  In etlichen Fällen ist jedoch das
        
        
          Recht zur Leistungsverweigerung im Falle von
        
        
          Zahlungsunstimmigkeiten ausgeschlossen.
        
        
          Über die Wirksamkeit und Auslegung solcher Ver-
        
        
          tragsklauseln kann man dann
        
        
          trefflich und langanhaltend
        
        
          streiten.
        
        
          Weitere Probleme beste-
        
        
          hen in der Praxis darin, dass
        
        
          eine Arbeitseinstellung we-
        
        
          gen geringfügiger Zahlungs-
        
        
          rückstände problematisch
        
        
          sein dürfte und darin, ob der
        
        
          geltend gemachte Zahlungs-
        
        
          anspruch tatsächlich unstrei-
        
        
          tig fällig ist, oder ob dem
        
        
          AG wegen behaupteter oder
        
        
          tatsächlicher Mängel Gegen-
        
        
          ansprüche zustehen können,
        
        
          die die Fälligkeit zumindest
        
        
          hemmen.
        
        
          Ist die Forderung tatsächlich fällig und ist
        
        
          auch innerhalb der gesetzten Nachfrist eine Zah-
        
        
          lung des Auftraggebers nicht erfolgt, so kann
        
        
          der Auftragnehmer gemäß VOB/B Schadenser-
        
        
          satz wegen Verzuges geltend machen und zwar
        
        
          in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins-
        
        
          satz, unter bestimmten Voraussetzungen sogar
        
        
          von 8% über dem Basiszinssatz.
        
        
          Sollte ein noch höherer Verzugsschaden
        
        
          entstanden sein, so muss dieser bei Geltendma-
        
        
          chung gesondert nachgewiesen werden.
        
        
          Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb von
        
        
          zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung
        
        
          den vollen, oder zumindest einen Teilbetrag,
        
        
          so ist er auch ohne, dass ihm vom Auftragneh-
        
        
          mer zuvor eine Nachfrist gesetzt wurde, ver-
        
        
          pflichtet Verzugszinsen für die offene Forde-
        
        
          rung zu tragen.
        
        
          Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auch
        
        
          noch die Möglichkeit den VOB-Vertrag bei Nicht-
        
        
          zahlung einer fälligen Rechnung zu kündigen.
        
        
          Voraussetzung hierfür ist, dass er dem Auf-
        
        
          traggeber zuvor eine – angemessene – Zah-
        
        
          lungsfrist gesetzt hat und ihm gleichzeitig an-
        
        
          gedroht hat, dass er nach Ablauf der Frist den
        
        
          Vertrag kündigen werde, sofern kein Ausgleich
        
        
          stattfindet.
        
        
          Zu beachten ist ferner, dass eine dann nach
        
        
          Fristablauf  übliche Kündigung des Vertrages die
        
        
          Schriftform berücksichtigt.
        
        
          Das heißt, die Kündigung muss schriftlich
        
        
          erfolgen, um rechtswirksam zu sein.
        
        
          Das Vertragsverhältnis endet sodann mit
        
        
          Zugang des Kündigungsschreibens beim Auf-
        
        
          traggeber.
        
        
          Neben der Vergütung kann der Auftragneh-
        
        
          mer auch eine angemessene Entschädigung für
        
        
          seine während des Zahlungsverzuges entstande-
        
        
          nen eventuellen nutzlosen Aufwendungen und
        
        
          entgangenen Gewinn geltend machen.
        
        
          
            Der Auftraggeber zahlt nicht
          
        
        
          
            Wie sollte sich der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug verhalten?
          
        
        
          
            Walther GmbH:
          
        
        
          
            Gemeinsame Zukunft
          
        
        
          
            mit der finance &
          
        
        
          
            friends AG
          
        
        
          Im Sommer dieses Jahres hat die Walther
        
        
          Versicherungsmakler GmbH die Tätigkeiten der
        
        
          bisherigen Einzelfirma Dipl.-Kfm. Heinz-Dieter
        
        
          Walther Vers.-Makler
        
        
          e.K. übernommen.
        
        
          Damit erfolgte ein
        
        
          maßgeblicher Schritt
        
        
          für das Zusammen-
        
        
          gehen mit der fi-
        
        
          nance & friends As-
        
        
          sekuranzmakler AG.
        
        
          Die Walther GmbH
        
        
          aus Wilhelmshaven
        
        
          verspricht sich mit
        
        
          dieser Neuausrich-
        
        
          tung eine deutli-
        
        
          che Stärkung ihrer
        
        
          Marktposition. Den
        
        
          Kunden kommt zu-
        
        
          gute, dass im Ver-
        
        
          bund mit der Hamburger finance & friends so-
        
        
          wohl Angebotspalette als auch Serviceleistungen
        
        
          kontinuierlich erweitert werden. Außerdem stellt
        
        
          die finance & friends der GmbH  eine hochmo-
        
        
          derne, technische Infrastruktur sowie ein effizi-
        
        
          entes Backoffice zur Verfügung. Die Geschäfts-
        
        
          führung der Walther Versicherungsmakler GmbH
        
        
          besteht aus Heinz-Dieter Walther und Wolfgang
        
        
          Kallmeier. Als Repräsentant vor Ort in Wilhelms-
        
        
          haven fungiert Gerhard Kahle.
        
        
          
            Versicherung
          
        
        
          
            Partner
          
        
        
          
            des DHBV
          
        
        
          
            bei Versiche-
          
        
        
          
            rungsfragen:
          
        
        
          
            Dipl.-Kfm.
          
        
        
          
            Heinz-Dieter
          
        
        
          
            Walther
          
        
        
          
            Valoisstraße 13
          
        
        
          
            26382 Wilhelmshaven
          
        
        
          
            Telefon (04421) 94030
          
        
        
          
            Telefax (04421) 940333
          
        
        
          
            E-Mail heinz.dieter.walther@
          
        
        
          
            web.de
          
        
        
          
            Nähere Infos:
          
        
        
          
            040-611 400
          
        
        
        
          Plan International Deutschland e.V.
        
        
          Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg
        
        
          
            Werde Pate!
          
        
        
          
            Öffne deine Augen
          
        
        
          
            für meine Welt.
          
        
        
          AZ-92X120:.  25.01.2008  13:09 Uhr  Seite 1