Schützen & Erhalten - page 20

Bauvertragsrecht
Muster des Los-
ARGE-Vertrages
Merkblatt Los-ARGE-Ver-
trag-Anpassung in Folge
Änderung des § 13 b UStG.
In Folge der Einführung der
Umkehr der Umsatzsteuerschuld-
nerschaft bei Bauleistungen sind
Anpassungen bei den oben ge-
nannten Vertragsmuster bzw.
Merkblatt erforderlich geworden.
Die überarbeiteten Texte
können Mitglieder im Internet
im kennwortgeschützten Bereich
abrufen.
BAUVERTRAGSRECHT
Schadensminderungspflicht Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2004 (Az: VII ZR 426/02)
Verzögerte Mangelbeseitigung
Inwieweit ein Auftragge-
ber gegen die Schadens-
minderungspflicht ver-
stößt, wenn er einen Bau-
mangel erst nach vielen
Jahren mit zwischenzeit-
lich gestiegenen Bau-
kosten beseitigen läßt,
hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Allein
der Umstand, dass die
Baukosten gestiegen sind,
begründet ein Mitver-
schulden nicht. Dies ent-
schied der Bundesge-
richtshof in o.g. Urteil.
I. Tatbestand
Der Kläger errichtete in den
Jahren 1973/74 ein Einfamili-
enhaus. Der Beklagte war mit
der Tragwerksplanung beauf-
tragt. Infolge fehlerhafter sta-
tischer Berechnungen trat eine
Überlastung der Dachbalken ein;
dies führte seit 1976 zu Rissbil-
dungen in den auf den Balken
stehenden Mauerwänden.
Das Kammergericht stellte
Ende 1983 rechtskräftig fest,
dass der Beklagte dem Kläger
den entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu erset-
zen habe. Nach Teilsanierung in
den Jahren 1984/85 ließ der
Bauherr die Risse in zwei Bä-
dern und einem Toilettenraum
erst im Jahre 1998 beseitigen.
Seine Klage auf Ersatz der
Sanierungskosten blieb teilweise
erfolglos. Das Kammergericht
nahm an, der Bauherr hätte die
Arbeiten spätestens 1988 aus-
führen lassen können. Wegen
der bis 1998 gestiegenen Bau-
preise sei ein Abschlag von
26,7% vorzunehmen. Ein wei-
terer Betrag sei nach den Grund-
sätzen „neu für alt“ abzuziehen.
Die Revision war erfolgreich.
II. Aus den Gründen
Nach Auffassung des BGH
tragen die Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht die
Annahme, der Kläger habe ge-
gen seine Schadensminderungs-
pflicht nach § 254 Abs. 2 BGB
verstoßen.
Im Ansatz zutreffend gehe
das Berufungsgericht bei der
Schadensberechnung vom Zeit-
punkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Tatrich-
ter aus. Dies entspreche der
ständigen Rechtsprechung des
BGH.
Die Frage, ob ein Geschä-
digter gehalten sei, einen Scha-
den so bald wie möglich besei-
tigen zu lassen, um seiner
Schadensminderungspflicht zu
genügen, sei eine vom maßgeb-
lichen Zeitpunkt der Schadens-
berechnung grundsätzlich zu
trennende Frage.
Das Berufungsgericht gehe
zutreffend von dem Grundsatz
aus, dass der Geschädigte den
Zeitpunkt der Beseitigung ei-
nes Schadens an einem Bauwerk
selbst bestimmen könne, dabei
aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB
das Interesse des Schädigers an
einer möglichst kostengünsti-
gen Reparatur zu berücksichti-
gen habe. Allein die Feststel-
lung einer Baupreissteigerung
in dem Zeitraum zwischen der
möglichen und der ausgeführ-
ten Reparatur rechtfertige nicht
die Annahme, der Geschädigte
habe gegen seine Schadensmin-
derungspflicht verstoßen.
Die Frage, ob ein Geschä-
digter gegen seine Pflicht zur
Schadensminderung verstoße,
sofern er den Schaden an ei-
nem Bauwerk im Hinblick auf
steigende Baupreise nicht un-
verzüglich beseitige, lasse sich
nur unter Berücksichtigung al-
ler maßgebenden Umstände des
Einzelfalls beantworten.
Dazu gehöre zunächst die
Prüfung, ob eine Schadenser-
höhung zu Lasten des Schädi-
gers eingetreten sei. Es sei der
Zeitraum zu bestimmen, in dem
dem Geschädigten die Beseiti-
gung möglich und zumutbar
gewesen sei. Weiter gehöre dazu
die Feststellung der Entwicklung
der Baupreise, aber auch der
allgemeinen Lebenshaltungsko-
sten, denn eine Schadenserhö-
hung zu Lasten des Schädigers
könne nur in der Differenz zwi-
schen der Steigerung der Bau-
preise und derjenigen der all-
gemeinen Lebenshaltungskosten
bestehen. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, ob der Schä-
diger den für die Schadensbe-
seitigung erforderlichen Geld-
betrag beispielsweise angelegt
oder bei Aufnahme eines Kre-
dites die dafür anfallenden Kre-
ditzinsen erspart habe. Im Üb-
rigen könnten auch weitere
Umstände, etwa im Bereich der
BGB-Basiszinssatz
Änderung ab
dem 1. Juli 2004
auf 1,13%
Mit Wirkung vom 1. Juli
2004 hat die Deutsche Bundes-
bank den sogenannten Basis-
zinssatz i. S. v. § 247 BGB auf
1,13% gesenkt. Damit gilt für
alle Geldschulden aus Rechts-
geschäften, die ab dem 1. Ja-
nuar 2002 geschlossen worden
sind, ein gesetzlicher Verzugs-
zinssatz von 6,13% (5% über
dem Basiszinssatz; § 288 Abs.
1 Satz 1 BGB). Für Geschäfte,
an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, gilt ein Verzugs-
zinssatz von 9,13% (8% über
dem Basiszinssatz; § 288 Abs.
2 BGB). Für Verträge auf Basis
der VOB 2002 gilt dasselbe
(§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B).
steuerlichen Gestaltung, zu
berücksichtigen sein.
Stehe aufgrund einer sol-
chen Gesamtbetrachtung eine
Schadenserhöhung fest, so setze
ein Verstoß gegen die Schadens-
minderungspflicht weiter voraus,
dass es dem Geschädigten vor-
werfbar sei, vorausschauend
eine solche Schadensentwick-
lung nicht erkannt zu haben.
Im Rahmen dieser Beurteilung
sei u.a. auch zu prüfen, ob der
Geschädigte davon ausgehen
müsse, dass der Schädiger haft-
pflichtversichert sei oder ob ggf.
ein Anwachsen der Kosten für
die Schadensbeseitigung für den
Geschädigten erkennbar dazu
führe, dass die zwischen Versi-
cherer und Schädiger vereinbarte
Deckungshöchstsumme über-
schritten werde.
Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 20
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