Schützen & Erhalten - page 12

Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 12
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Vorläufiges Programm der Sach-
verständigen-Tagung des DHBV e.V.
in Potsdam 2004
Donnerstag, 25. November 2004 – Anreise
ab 20.00 Uhr
Stammtisch mit kollegialem Gedanken- und
Erfahrungsaustausch im Hotelrestaurant
„Templiners“
Freitag, 26. November 2004
Dauer der Veranstaltung von 8.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr
8:30–10:00 Uhr
Begrüßung, Einführung, Allgemeines
10:00–10:30 Uhr
Kaffeepause
10:30–12:30 Uhr
Vorstellung der Arbeitsgruppenergebnisse mit
Diskussion
12:30 – 14:00 Uhr Mittagspause
14:00 – 15:30 Uhr Fortsetzung: Vorstellung der Arbeitsgruppen-
ergebnisse mit Diskussion
15:30 – 16:00 Uhr Kaffeepause
16:00 – 17:30 Uhr Fortsetzung: Vorstellung der Arbeitsgruppen-
ergebnisse mit Diskussion
17:30 – 18.00 Uhr Erfahrungsaustausch zum Ablauf der Veran-
staltungen, Kritik und Anregungen, Wünsche
für die nächste SV-Tagung, Stempelausgabe
usw., Beendigung der Tagung
ca. 18.00 Uhr
Tagungsende
ab 20.00 Uhr
Für alle die noch gerne in Potsdam bleiben
möchten besteht die Möglichkeit zu einem
gemütlicher Tagungsausklang mit gemeinsa-
men Abendessen (Dinnerbuffet) im Hotelre-
staurant „Templiners“
Foto: Stadtverwaltung Potsdam/Michael Lüder
Bekanntmachung, Möglichkeiten der Werbung der
Sachverständigen des Handwerks nach der neuen
Sachverständigenordnung
RA Hans-Joachim Heck, Berlin - Stand Juni 2004 -
1. Vorschrift über die Be-
kanntmachung der Bestel-
lung und das Werbeverbot
in den Sachverständigen-
ordnungen geändert
Bei einigen freien Berufen ist
das Werbeverbot bereits gefal-
len, bei anderen ist es in Be-
wegung geraten. Dies alles ist
ausgelöst worden durch ein ge-
wandeltes Verständnis der
Dienstleistungen der freien Be-
rufe und auch der Sachverstän-
digentätigkeit als eine den Ge-
setzen der Marktwirtschaft
unterliegende Geschäftstätig-
keit, für die es hinsichtlich ih-
rer rechtlichen Beurteilung kei-
ner Sonderregelung bedarf. So
kann der
Sachverständige des
Handwerks nach der neuen
MSVO,
wie bereits seit einiger
Zeit der Sachverständige der In-
dustrie- und Handelskammern
in Zukunft auch für seine Tä-
tigkeit sachlich informativ im
Rahmen der geltenden Wettbe-
werbsgesetze werben.
Die Wer-
bung muss der besonderen
Stellung und Verantwortung
eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverstän-
digen gerecht werden.
Sie ist
insbesondere für den Sachver-
ständigen des Handwerks aus
Glaubwürdigkeitsgründen nach
wie vor strikt von der sonstigen
gewerblichen Tätigkeit als Hand-
werksunternehmer zu trennen.
Der Sachverständige sollte
sich aufgrund der Bedeutung,
die seine Aufgabe für die
Rechtspflege hat,
nicht in Wett-
bewerbsstreitigkeiten verwik-
keln
lassen. Dies schadet sei-
nem Ansehen und belastet das
Vertrauensverhältnis zu ihm.
Auch sollte sich der Sach-
verständige
bei der Empfeh-
lung von bestimmten Anwäl-
ten zurückhalten.
Dies kann zu
Befangenheitsaufträgen von
Nichtberücksichtigten führen
und ggf. auch schon die Gren-
ze zur unzulässigen Rechtsbe-
ratung überschreiten.
Vorsorglich noch einmal ein
Hinweis auf eine Selbstverständ-
lichkeit: Der Sachverständige
des Handwerks sollte zur Siche-
rung seiner
Erreichbarkeit
die
üblichen elektronischen Kom-
munikationsmittel nutzen
und
dafür Sorge tragen, dass er unter
den angegebenen Daten auch
geschäftsüblich erreichbar ist.
2. Führung der Bezeichnung
„öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständi-
ger“
Die Führung der Bezeichnung
„öffentlich bestellter und ver-
eidigter Sachverständiger“ ist
Teil des werblichen Auftretens
des Sachverständigen. § 13
MSVO mit der Übschrift „Füh-
rung der Bezeichnung öffent-
lich bestellter und vereidigter
Sachve rständiger“ legt einen
wichtigen Grundsatz fest, den
der Sachverständige bei seinem
Auftreten in der Öffentlichkeit
zu beachten hat. Der öffentlich
bestellte und vereidigte Sach-
verständige des Handwerks muss
bei seiner Sachverständigentä-
tigkeit
immer das vollständi-
ge Sachgebiet
– meistens
den
Werbungsmöglichkeiten für Sachverständige des Handwerks
Nachfolgender Artikel von RA Hans Joachim Reck aus Berlin wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks
im Juli an seine Mitglieder versandt. Nachfolgend ist der Text in ungekürzter Fassung wiedergegeben. Gerade in dem
sehr sensiblen Bereich der Sachverständigen-Werbung ist dieser Text eine sehr gute Informationsgrundlage.
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