Schützen & Erhalten - page 13

Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 13
Namen des Handwerks, für das
er zum Sachverständigen be-
stellt worden ist
– und die
be-
stellende Kammer angeben.
Er
darf sich nicht aussuchen, ob
er in einem bestimmten Fall als
öffentlich bestellter oder als
„freier“ Sachverständiger arbei-
ten möchte.
Unzulässig
ist deshalb
– nur als öffentlich bestellt
und vereidigt, d. h. ohne An-
gabe des Sachgebiets, auf-
zutreten;
– die Aufzählung einer umfas-
senden Leistungspalette in
Kombination mit dem
schlichten Zusatz „öffentlich
bestellt und vereidigt“; Bei-
spiel für einen Sachverstän-
digen aus dem Elektrotech-
niker-Handwerk:
Sachverständigenbüro
Werner J. B. öffentlich
bestellt und vereidigt
Gutachten, Expertisen,
Beratung
(Elektro-Großküchen-
technik, Solarien, Saunen,
Notstromaggregate, elek-
trische Versorgungsnetze)
Manche Handwerkskammern
(z.B. in NRW) lassen in Sach-
verständigenverzeichnissen
nur
3 Hinweise auf Spezia-
lisierungen
zu.
Ohne Hinweis auf die be-
stellende Kammer
aufzu-
treten (jeder Auftraggeber
soll eindeutig erkennen kön-
nen, welche bestellende Kör-
perschaft die öffentliche Be-
stellung ausgesprochen hat).
– Die Sachgebietsangabe ei-
genmächtig zu
„moderni-
sieren“,
etwa um sie dem
geänderten technischen
Sprachgebrauch anzupassen.
Solche Änderungen können
nur von der bestellenden
Kammer vorgenommen wer-
den.
– Schriftliche Ausarbeitungen
und andere Sachverständi-
gen-Leistungen aus dem Be-
stellungsgebiet
zwar unter
dem Briefkopf
eines öffent-
lich bestellten Sachverstän-
digen, aber
ohne Rund-
stempel
auszuführen.
– Rundstempel und Unter-
schrift mit anderen Stem-
peln und Signets von Ver-
bänden und Organisationen
einzurahmen oder sie auch
nur daneben zu setzen. Zu
dem, was unter dem Gutach-
ten zu stehen hat, gibt die
SVO der Kammer klare An-
weisungen. Insbesondere bei
den Gerichten würde es auf
völliges Unverständnis und
gerechtfertigte Beanstan-
dung stoßen, wenn der
Sachverständige hier seiner
Fantasie freien Lauf ließe.
– Die öffentliche Bestellung so
„zu verstecken“,
dass sie
für den Auftraggeber und
Dritte nicht mehr als maß-
geblich erkennbar
ist.
Vorsicht:
Zum Teil wird in der gewichti-
gen Literatur und in der Recht-
sprechung die Auffassung ver-
treten, dass ein Privatgutach-
tervertrag bei Verstoß gegen
eine oder mehrere Sachverstän-
digenpflichten nichtig sein kann
mit der Folge, dass das verein-
barte
Honorar nicht eingeklagt
werden kann.
3. Gestaltung von Briefpa-
pier, Visitenkarte, Büro-
schild und „Gelbe-Seiten“-
Eintrag
Zu unterscheiden von der recht-
lichen Zulässigkeit bei
der Ge-
staltung von Sachverständi-
gendokumenten
ist zunächst
die Frage, wie denn ein seriö-
ses, info rmatives, auf Qualifi-
kation hindeutendes Erschei-
nungsbild des öffentlich
bestellten und vereidigten Sach-
verständigen in der Öffentlich-
keit aussehen sollte. Ob dazu
eine lange, manchmal schier
endlose Auflistung von Ver-
bandsmitgliedschaften
und ei-
ner Aneinanderreihung von für
die meisten Auftraggeber un-
verständlichen Abkürzungen der
richtige Weg ist, muss jeder
Sachverständige selbst entschei-
den, ebenso, ob solche Zusät-
ze nun zwingend auf die Visi-
tenkarte, ins Blickfeld eines
Briefes oder besser in die Fuß-
leiste eines Briefbogens gehö-
ren.
Allerdings dürfen solche
Hinweise
nicht falsche Vorstel-
lungen
erwecken über Art und
Umfang der besonderen Sach-
kunde und über die Stelle, die
den Sachverständigen bestellt
hat. Als irreführend und damit
unzulässig sind z.B. solche Be-
zeichnungen zu sehen, die durch
Inhalt oder Gestaltung falsche
Vorstellungen über die Verbin-
dung eines öffentlich bestell-
ten Sachverständigen zu berufs-
tändischen oder sonstigen
Organisationen (z.B. Hinweis auf
„amtliche Anerkennung“ von
nichtamtlichen Stellen, „Zulas-
sung“, „Anerkennung“, „Emp-
fehlung“ durch Kammern, Ge-
richte oder andere Stellen)
erwecken können.
Die Grundsätze zur
vollstän-
digen Angabe von Sachgebiet
und Kammer
sind auch bei der
Ausgestaltung von
Büroschil-
dern
zu beachten.
Auf Visiten-
karten sind Sachgebiet und
Bestellungskörperschaft
ord-
nungsgemäß und vollständig
anzugeben. Gleiches gilt für die
„Gelben Seiten“.
Dabei ist auf
Grund einschlägiger Gerichtsent-
scheidungen auf die Verwendung
von
Globalbezeichnungen
wie
z.B.: „Sachverständiger für das
Kraftfahrzeugwesen“ oder „...
das Bauwesen“
zu verzichten.
Zusammenfassend ist fest-
zuhalten, dass die
Bezeichnung
„öffentlich bestellt und ver-
eidigt“ nur unter gleichzei-
tigem Hinweis auf das kon-
krete Bestellungsgebiet und
die Bestellungskörperschaft
zulässig ist, und zwar auf Brief-
bögen und Visitenkarten, in Zei-
tungsannoncen, auf der Sach-
verständigen- Homepage im
Internet, im Telefonbuch bzw.
den Gelben Seiten, bei Veröf-
fentlichungen in Fachzeitschrif-
ten, in Rundschreibenaktionen
sowie auf den Texten wissen-
schaftlicher Vorträge.
Der öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige des
Handwerks darf
grundsätzlich
keine zusätzlichen Stempel
bei der Sachverständigentätig-
keit, die sein Bestellungsgebiet
berühren, unter sein Gutachten
setzen.
Nicht zulässig sind so-
mit z. B. Stempel eines Be-
rufsverbandes
oder einer son-
stigen Organisation, bei
welchem bzw. welcher der Sach-
verständige Mitglied ist, selbst
dann, wenn sie in der äußeren
Form und Aufmachung nicht ir-
reführend dem ausgehändigten
Rundstempel nachgebildet sind.
4. Unzulässige Werbeaussa-
gen
Nicht mit einer informativen
Werbung vereinbar ist die so-
genannte
Alleinstellungswer-
bung
(z.B. „Die meistgefragten
Kfz-Gutachten im Raum Wies-
baden fertigt H. Meier, von der
Handwerkskammer Wiesbaden
öffentlich bestellter und verei-
digter Sachverständiger für das
Kraftfahrzeugtechniker-Hand-
werk“ oder „Wir sind Hauptgut-
achter für das OLG und das LG“).
Unseriös sind auch übertrie-
bene Anlockungen und Aussa-
gen wie: „Jedes Gutachten, das
sie zwischen dem 1. und 15.
November in Auftrag geben,
wird zum einmaligen Sonder-
preis von 500,00 DM erstattet“
oder „Bei Beauftragung bis zum
15. 11. werden keine Reiseko-
sten berechnet“.
Vergleichende Werbung
ist
zwar nach einer vom nationa-
len Gesetzgeber noch nicht
ungesetzten EU-Richtlinie in
Zukunft zulässig. Zu achten ist
jedoch darauf, dass
Mitbewer-
ber
(Einzelne, abgrenzbare
Gruppen) nicht herabgesetzt
werden. So sind Aussagen wie
„Es gibt öffentlich bestellte
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
1...,3,4,5,6,7,8,9,10,11,12 14,15,16,17,18,19,20,21,22,23,...44
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