Schützen & Erhalten - page 14

Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 14
Sachverständige; andere An-
gebote müssen Sie nicht ken-
nen“ oder „Wenn es schon
soweit ist, dass Sie einen
Sachverständigen brauchen,
sollten Sie keinen Kompro-
miss eingehen: Heinrich Mei-
er, öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger
der Handwerkskammer...“.
Un-
zulässig sind auch Aussagen wie
„Ich weigere mich generell, die
Aussage des Sachverständigen...
noch weiter zu kommentieren“
oder „Wer den Sachverständi-
gen... beauftragt, ist selber
schuld“.
Das
Gebot der erforderli-
chen Neutralität und Unab-
hängigkeit
ist verletzt, wenn
ein Sachverständiger mit der
Aussage wirbt: „Ich stelle mich
voll und ganz auf Sie ein“.
Sind Werbemaßnahmen nur
unter bestimmten Voraussetzun-
gen wettbewerbsrechtlich zu-
lässig, so hat sich auch der
öffentlich bestellte Sachverstän-
dige an diese Beschränkungen
zu halten. Dies gilt insbeson-
dere für die
unaufgeforderte
Werbung per Telefon, Fax oder
E-Mail.
Von einem Anschlussin-
haber nicht erbetene Anrufe
oder Schreiben per Fax oder E-
Mail zu Werbezwecken sind als
aufdringliche und belästigende
Werbung
unzulässig.
Manche Sachverständige
werben auch
nach Erlöschen
der öffentlichen Bestellung
unter Hinweis auf die früher
einmal vorhanden gewesene Be-
stellung weiter. Folgende Bei-
spiele sind bekannt geworden:
– öffentlich bestellter und ver-
eidigter Sachverständiger a.D.
– ehemals öffentlich bestellt
– öffentlich bestellt und ver-
eidigt emeritiert
– Seniorenmitglied eines Ver-
bandes öffentlich bestellten
Sachverständigen
– vereidigter Sachverständiger
(Begründung: der einmal ge-
leistete Eid könne nicht er-
löschen)
Alle diese Bezeichnungen sind
unzulässig und können mit den
Möglichkeiten des Gesetzes zur
Bekämpfung unlauteren Wett-
bewerbs (UWG) unterbunden
werden.
Wichtig!
Nach wie vor Tren-
nung der Werbung für die Sach-
verständigentätigkeit von der
Werbung für die Geschäftstä-
tigkeit.
Beachtet werden muss un-
verändert, dass der Sachverstän-
dige des Handwerks seine Tä-
tigkeit als öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger
strikt von seiner sonstigen be-
ruflichen oder gewerblichen
Betätigung zu trennen hat. In
Anzeigen,
auf
Briefbögen,
Visitenkarten
und in anderen
Werbeaussagen, die sich auf
seine sonstige berufliche oder
gewerbliche Betätigung bezie-
hen, darf der Sachverständige
nicht gleichzeitig auf seine öf-
fentliche Bestellung hinweisen.
Was gilt bei bei der
Be-
triebshomepage
des Sachver-
ständigen? Zum Teil fordern
Handwerkskammern wegen der
strikten Trennung von Sachver-
ständigenamt und Geschäft,
dass der Sachverständige auf
seiner Betriebshomepage nur
einen Link setzen darf zu der
gesondert zu führenden
Sach-
verständigenhomepage.
Ande-
re Handwerkskammern verlan-
gen keine gesonderte Home-
page. Vielmehr wird es nicht
beanstandet, wenn die Betriebs-
homepage des Sachverständigen
einen fachlich-sachlichen Hin-
weis auf die öffentliche Bestel-
lung zum Sachverständigen ent-
hält. Der Sachverständige sollte
diesen Punkt – bevor er irgend-
welche Kosten aufwendet – mit
seiner Kammer deutlich abklä-
ren.
Ein klassischer Fall einer
un-
zulässigen Verquickung von
Sachverständigenamt mit ge-
werblicher Tätigkeit
lag z.B.
in dem Fall vor, wo ein Fliesen-
legermeister die Lobpreisung
seiner Person auf seiner Home-
page im Internet mit folgender
Aussage „abrundete“:
„Diese Sachkenntnis des er-
fahrenen Handwerksmeisters –
sie gründet sich auch auf eine
über 30-jährige Berufspraxis –
wurde von der Handwerkskam-
mer durch seine Bestellung als
öffentlicher Sachverständiger für
das ...-Handwerk gewürdigt“.
Der Gedanke, der hinter die-
ser strikten Trennung steckt, ist
der, dass es mit dem Ansehen
eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen
nicht vereinbar ist, Amt und
Geschäft in der Form miteinan-
der zu verquicken, wonach der
Hinweis auf die Sachverständi-
genbestellung quasi als
„Vor-
spannwerbung“
für gewerb-
liche Geschäfte mit dem Unter-
nehmer dient.
5. Das vom Institut für Sach-
verständigenwesen (IfS)
geschaffene Signet für öf-
fentlich bestellte und ver-
eidigte Sachverständige
Für das visuelle Erscheinungs-
bild des öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständi-
gen ist das vom IfS geschaffe-
Neues vom Büchermarkt
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
ne Signet von besonderer Be-
deutung. Es hat zum Ziel, dass
die öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen
aller Wirtschaftsbereiche als
besonders qualifizierte Sachver-
ständigengruppe besser erkenn-
bar sind, um sich so gegenüber
anderen insbesondere „selbst er-
nannten“ Sachverständigen
abheben zu können. Die gestal-
terische Lösung des Zeichens
basiert auf einer mehrfachen
Symbolik: einem Auge, einem
Siegel und die Symmetrie der
blauen Kreishälften signalisie-
ren im bildlichen Sinne die
Unparteilichkeit des Gutachter-
urteils.
Inzwischen gibt es ca. 4.400
Logo-Nutzer, darunter etliche
Bestellungskörperschaften.
Nähere Informationen erteilt
das
Institut für Sachverstän-
digenwesen
(Hohenzollernring
85–87, Telefon (02 21) 912 -
7 71-0).
In den Informationen des
Instituts für Sachverständigen-
wesen e.V. (IfS:„Informationen“
3/04 und 4/04) wird in Zusam-
menhang mit dem neuen Justiz-
vergütungs- und -entschädi-
gungsgesetz (JVEG) auf einen
Praxiskommentar von Peter-
Andreas Kamphausen und eine
123 Seiten starke Broschüre mit
dem Titel „Gebühren für Gut-
achter, Tipps für die Honorar-
abrechnung der Gerichtssachver-
ständigen nach neuem Recht“
von RA Dr. Peter Bleutge hin-
gewiesen.
Im derzeitigen Wirrwarr der
Neuordnung mit Sicherheit 2 un-
entbehrliche Unterlagen.
Bibliographische Angaben
zu den Schriften:
Kamphausen, Peter-Andreas,
Praxiskommentar JVEG 2004,
Hamburg, 1. Auflage, 2004, 30
Seiten, Bezugsquelle
Preis: 19,80
zzgl. 2,50
Ver-
sand + MWST
Bleutge, Dr. Peter, Gebüh-
ren für Gutachter, Tipps für die
Honorarabrechnung der Ge-
richtssachverständigen nach
neuem Recht, Bezugsquelle
DIHK Publikationen Service,
Pützchen Chaussee 60, 53227
Bonn, Fax: (02 28) 4 22 45 93
oder
,
Preis: 15,00
1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20,21,22,23,24,...44
Powered by FlippingBook