Schützen & Erhalten - page 15

Schützen & Erhalten · September 2004 · Seite 15
RECHTSBERATUNG
Kündigung per Fax unwirksam!
Bevorzugung von Verwandten
bei betriebsbedingten
Kündigungen
Arbeitgeber darf Verwand-
te bei betriebsbedingten
Kündigungen bevorzugen:
Nimmt ein Arbeitgeber eine
betriebsbedingte Kündigung vor,
darf er bei der erforderlichen So-
zialauswahl Verwandte unbe-
rücksichtigt lassen.
So entschied das Landesar-
beitsgericht (LAG) Rheinland-
Pfalz in einem Urteil. Das Lan-
desarbeitsgericht machte
deutlich, dass der Arbeitgeber
Rücksicht auf eigene verwandt-
schaftliche und gesellschafts-
rechtliche Beziehungen nehmen
durfte. Er war nicht verpflich-
tet, seiner Schwester zu kün-
digen, obwohl diese weniger
schutzwürdig als der tatsäch-
lich gekündigte Arbeitnehmer
war.
Fazit: Beschäftigt ein Arbeit-
geber in seinem Betrieb Ver-
wandte, so kann er diese bei
der im Rahmen einer betriebs-
bedingten Kündigung erforder-
liche Sozialauswahl – zumindest
nach dieser obergerichtlichen
Entscheidung – aussondern.
Ein Arbeitsverhältnis kann
nicht per Telefax gekündigt wer-
den. Kündigungsschreiben müs-
sen eigenhändig unterschrieben
und dem Mitarbeiter im Origi-
nal übergeben werden.
Ein Telefax ist rechtlich be-
trachtet lediglich eine Kopie und
erfüllt daher die Formerforder-
nisse nicht (Landesarbeitsge-
richt Rheinland-Pfalz, 10 Sa
475/03).
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht
W. Omankowsky
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Vergütung eines Kosten-
voranschlages
Resturlaub muss finanziell
abgegolten werden
Das Bürgerliche Gesetz-
buch (BGB) enthält nach
der Schuldrechtsreform
nunmehr eine Regelung
zur Vergütung von Kosten-
voranschlägen.
Darin wird festgelegt, dass ein
Kostenvoranschlag grundsätzlich
nicht zu vergüten ist.
§ 662 Abs. 2 lautet seit dem
01.01.2002: “Ein Kostenan-
schlag ist im Zweifel nicht zu
vergüten”.
Dies bedeutet also, dass
immer dann, wenn keine aus-
drückliche Vereinbarung getrof-
fen worden ist, kein Anspruch
auf Vergütung des Kostenvor-
anschlages besteht. Der Hand-
werker, der einen Kostenvoran-
schlag als Vorleistung erstellt
hat und anschliessend nicht
beauftragt wird, oder aber der
Auftraggeber eine andere Fir-
ma mit der Ausführung beauf-
tragt, kann also für seine Lei-
stung keine Vergütung ver-
langen.
Allerdings kann – dann je-
doch ausdrücklich – vereinbart
werden, dass schon die Erstel-
lung des Kostenvoranschlages
zu vergüten ist.
In diesem Fall ist es sicher-
lich ratsam die Vergütung des
Kostenvoranschlages schriftlich
zu vereinbaren, damit sich der
Vergütungsanspruch im Streit-
fall zweifellos beweisen lässt.
Ausdrücklich nicht zulässig
ist die Vergütungspflicht für ei-
nen Kostenvoranschlag in den
Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen zu vereinbaren. Dies
bedeutet, dass auch Firmen, die
sehr häufig Kostenvoranschlä-
ge erstellen, sich nicht auf ihre
AGB verlassen dürfen.
Eine Vergütungspflicht be-
steht nur dann, wenn sie aus-
drücklich extra und einzeln ver-
einbart wurde.
Ein Arbeitgeber, der einen
Mitarbeiter fristlos ent-
lässt, muß dessen Restur-
laub in Geld ausgleichen.
Ein Arbeitgeber hatte einen
Mitarbeiter fristlos gekündigt,
war sich aber selbst nicht si-
cher, ob die von ihm ausgespro-
chene Kündigung wirksam sei.
Vorsorglich stellte er den
Arbeitnehmer daher von der
Arbeit frei und verrechnete dies
mit den verbliebenen Urlaubs-
tagen.
Das von dem Arbeitnehmer
angerufene Arbeitsgericht sah
darin ein widersprüchliches Ver-
halten. Der Arbeitgeber könne
nicht einerseits fristlos kündi-
gen, andererseits aber den Mit-
arbeiter freistellen und damit
so tun, als würde das Arbeits-
verhältnis fortbestehen. Soll der
Mitarbeiter fristlos entlassen
werden, so muß der Arbeitge-
ber den restlichen Urlaub finan-
ziell abgelten (Arbeitsgericht
Hamburg, 21 Ca 658/03).
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